Auch in Deutschland kann das Stiftungsgeschäft in zwei Erscheinungsformen auftreten:

das Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 81 Abs. 1 BGB und

das Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§ 83 BGB).

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung auf Errichtung einer Stiftung. Eine zu Lebzeiten errichtete Stiftung kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden. Das Stiftungsgeschäft darf nicht unter einer auflösenden Bedingung stehen; dagegen ist eine aufschiebende Bedingung zulässig. Die erforderliche staatliche Genehmigung kann dann aber erst nach dem Eintritt der Bedingung erteilt werden. Das Stiftungsgeschäft ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Stellvertretung ist zulässig,[16] wobei eine vollmachtlose Vertretung ausgeschlossen ist.

Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen ist gemäß § 83 BGB zulässig und unterliegt den strengen Formvorschriften für Testamente und Erbverträge. Es stellt – wie auch nach österreichischem Recht[17] – eine letztwillige Verfügung dar.

Wie auch in Österreich kann der Stifter nach deutschem Recht das Stiftungsgeschäft widerrufen. Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bis zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem die Stiftung als rechtsfähig anerkannt wird. Der Widerruf ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich auch nur auf Teile des Stiftungsgeschäfts beziehen kann. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen ist frei widerruflich. Je nach Art der letztwilligen Verfügung sind die entsprechenden Formvorschriften zu wahren. Den Erben steht kein Widerrufsrecht zu.[18]

[16] Reuter in MüKo-BGB, §§ 80, 81 Rn 8; Hof in Seifart/v. Campenhausen(Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 6 Rn 10.
[17] Vgl. § 8 PSG.
[18] Reuter in MüKo-BGB, § 83 Rn 15.

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