Der Stiftungszweck ist konstitutives Begriffsmerkmal der Stiftung und muss bereits im Stiftungsgeschäft als dem eigentlichen Stiftungsakt enthalten sein. Nach Anerkennung der Stiftung kann der Stiftungszweck nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.

Die Stiftungszwecke können aller Art sein, solange sie nicht dem Gemeinwohl entgegenstehen.[7] Unzulässig ist ein Selbststiftungszweck, d. h. eine Stiftung, deren einziger Zweck in der Verwaltung des eigenen Vermögens liegt. Abgesehen davon können Stiftungen aber zu eigennützigen Zwecken errichtet werden, so z. B. als (nicht gemeinnützige) Familienstiftungen. Wesentliche Bedeutung kommt dem Stiftungszweck als Leitlinie für die Tätigkeit der Stiftung und das Handeln der zuständigen Stiftungsorgane zu. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist – anders als nach österreichischem Recht – nur möglich, wenn die Erfüllung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist (§ 87 BGB). Die Zweckänderung muss durch den ursprünglichen Stifterwillen gedeckt sein.

Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, die Stiftung zur Erfüllung ihres Zwecks mit einem Vermögen auszustatten. Durch ihre hoheitliche Anerkennung erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihr zugesagten Vermögens, für dessen Übertragung der Stifter in Analogie zu den Vorschriften des Schenkungsrechts, §§ 521 ff BGB, haftet.[8]

[7] Hüttemann/Rawert in Staudinger, §§ 80-89 BGB, Vorb. §§ 80 ff Rn 7; Reuter, MüKo-BGB, vor § 80 Rn 48; Werner in Erman, BGB, § 81 Rn 12.
[8] HM: vgl. Muscheler, ZEV 2003, 41 f.

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