Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte, durch den Stiftungszweck festgelegte Zwecke mithilfe eines ihr dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt.[2]

Die Familienstiftung ist dabei keine besondere Rechtsform, sondern eine Erscheinungsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts und wichtigster Anwendungsfall der privatnützigen Stiftung.[3] Sie ist der langfristigen wirtschaftlichen Absicherung und den Interessen oder dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien gewidmet.[4] Es handelt sich um eine Stiftung für die Familie, nicht von der Familie.

Der Zweck der Familienstiftung ist ganz allgemein die Förderung der Familie. Der Stifter muss in der Satzung genau definieren, wie er diesen Zweck näher ausgestalten will, das heißt, unter welchen Voraussetzungen, wer, welche Leistungen erhalten soll.

Auch wenn die Familienstiftung eine Stiftung für die Familie ist, muss der Kreis der Destinäre nicht zwingend mit dem Kreis der Familienangehörigen übereinstimmen. Die Bestimmung der Destinäre ist Kernbereich der Stifterautonomie.

Der Stifter kann einzelne Familienangehörige begünstigen aber auch ausschließen. Er ist dabei weder an einen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Diskriminierungsverbot gebunden. So ist zum Beispiel eine Satzungsbestimmung zulässig, in der den erstgeborenen männlichen Nachkommen eine bevorzugte Stellung zustehen soll.[5]

Im Bereich der Unternehmensnachfolge ist die unternehmensbezogene Stiftung von besonderem Interesse: Sie kann den Fortbestand des Unternehmens sichern und gleichzeitig die Familienangehörigen finanziell auf lange Zeit versorgen.

[1] Grundsätzlich unterliegt die konkrete Anwendung des Stiftungsprivatrechts den Bundesländern. Da die staatliche Aufsicht bei Familienstiftungen zurücktritt (vgl. Überblick Nissel, ZSt 2007, S. 3), wird in diesem Beitrag nicht näher auf die staatliche Stiftungsaufsicht eingegangen.
[2] BayObLG 25.10.1972, NJW 1972, 149; Hüttemann in Staudinger, §§ 80–89 BGB, Vorb. §§ 80 ff Rn 1; Ellenberger in Palandt, BGB, Vor § 80 Rn 5.
[3] Pöllath/Richter in Seifarth/v.Camphausen (Hrsg.), Stiftungsrechtshandbuch § 13 Rn 1; Meyn in Meyn/Richter/Koss/Gollan, S. 58.
[4] Kalss/Müller in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg.), Handbuch des Erbrechts und der Vermögensnachfolge, § 25 Rn 1.

a) Wesensmerkmale der Stiftung

Die Stiftung ist durch drei Elemente gekennzeichnet: den Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation.[6]

[6] Rawert in Staudinger, BGB, 13,Aufl. 1995, Vorbem zu §§ 80 Rn 5; Ellenberger in Palandt, BGB, Vorb. § 80 Rn 5.

aa) Stiftungszweck

Der Stiftungszweck ist konstitutives Begriffsmerkmal der Stiftung und muss bereits im Stiftungsgeschäft als dem eigentlichen Stiftungsakt enthalten sein. Nach Anerkennung der Stiftung kann der Stiftungszweck nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.

Die Stiftungszwecke können aller Art sein, solange sie nicht dem Gemeinwohl entgegenstehen.[7] Unzulässig ist ein Selbststiftungszweck, d. h. eine Stiftung, deren einziger Zweck in der Verwaltung des eigenen Vermögens liegt. Abgesehen davon können Stiftungen aber zu eigennützigen Zwecken errichtet werden, so z. B. als (nicht gemeinnützige) Familienstiftungen. Wesentliche Bedeutung kommt dem Stiftungszweck als Leitlinie für die Tätigkeit der Stiftung und das Handeln der zuständigen Stiftungsorgane zu. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist – anders als nach österreichischem Recht – nur möglich, wenn die Erfüllung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist (§ 87 BGB). Die Zweckänderung muss durch den ursprünglichen Stifterwillen gedeckt sein.

Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, die Stiftung zur Erfüllung ihres Zwecks mit einem Vermögen auszustatten. Durch ihre hoheitliche Anerkennung erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihr zugesagten Vermögens, für dessen Übertragung der Stifter in Analogie zu den Vorschriften des Schenkungsrechts, §§ 521 ff BGB, haftet.[8]

[7] Hüttemann/Rawert in Staudinger, §§ 80-89 BGB, Vorb. §§ 80 ff Rn 7; Reuter, MüKo-BGB, vor § 80 Rn 48; Werner in Erman, BGB, § 81 Rn 12.
[8] HM: vgl. Muscheler, ZEV 2003, 41 f.

bb) Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist konstitutives Element der Stiftung.[9] Wie auch der österreichische Gesetzgeber, sieht der deutsche Gesetzgeber die Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse, als juristische Person, die ohne Mitglieder oder Eigentümer existiert. Das heißt, nur durch das Stiftungsvermögen kann der von der Stiftung verfolgte Zweck erreicht werden.[10] Der Grundsatz der Vermögenserhaltung ist in den meisten Landesstiftungsgesetzen vorgesehen. Ein Mindestvermögen gibt es nicht, das Stiftungsvermögen muss aber so bemessen sein, dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann.[11]

[9] BT-Drucks. 14/8765 S. 10.
[10] Reuter in MüKo-BGB, Vorb. § 80 Rn 51.
[11] Helios/Friedrich in Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd...

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