Die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – die sog. ROM III-VO – bedeutet für Scheidungsanwälte und Familiengerichte eine große Rechtsanwendungserleichterung, da für das materielle Scheidungsrecht nunmehr gem. deren Art. 8 das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Scheidungswilligen, mithin das lokale deutsche Scheidungsrecht und nicht mehr das Recht der Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgebend ist.

Eine Ausnahme von dieser Grundregel kann sich allerdings für italienische Staatangehörige ergeben. Sofern italienische Ehegatten eine gerichtliche Trennungsentscheidung nach italienischem Recht gewählt haben, ist nach Art. 9 ROM III-VO auch auf die Ehescheidung italienisches Recht anzuwenden.

Nach erfolgter Ehescheidung, am besten gleich nach dem Scheidungstermin unabhängig vom Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts, sollte beim gleichen Familiengericht ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 39 EuEheVO gestellt werden. Damit können die Ex-Ehegatten, nebst dem Scheidungsbeschluss, in ihren an der EuEheVO partizipierenden EU-Heimatstaaten ihre in Deutschland erfolgte Scheidung ordnungsgemäß dokumentieren.

In den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittstaaten ist das nicht ohne Weiteres möglich, u. U. sind eigenstaatliche förmliche Anerkennungsverfahren erforderlich (so z. B. in der Türkei).

In formeller Hinsicht können Scheidungen im Inland gem. Art. 17 Abs. 2 EGBGB nur durch die Gerichte ausgesprochen werden. Eine gleichwohl in anderer Form durchgeführte "Scheidung" ist unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn eine ausländische Botschaft oder ein ausländisches Konsulat bei der "Ehescheidung" mitgewirkt hat. Eine in solcher Form durchgeführte "Scheidung" ist gleichwohl eine Scheidung im Inland, denn das Gebiet der ausländischen Vertretung ist zwar nach Art. 22 WÜD[18] besonders geschütztes Gebiet, dessen Räumlichkeiten Immunität genießen, es ist aber immer noch deutsches Staatsgebiet.[19] Die in den Räumlichkeiten einer Botschaft oder eines Konsulats durchgeführte "Scheidung" müsste eigentlich ipso jure gem. Art. 17 Abs. 2 EGBGB unwirksam sein. Vor diesem Hintergrund ist es verwunderlich, dass die Oberlandesgerichte die Unwirksamkeit dieser "Scheidung" in einem besonderen Verfahren analog (da keine Auslandsscheidung) § 107 FamFG noch feststellen müssen.[20] Diese Rspr. will den Familiengerichten verwehren, in einem Scheidungsverfahren inzident zu prüfen, ob die Behauptung, die Ehe sei schon einmal – gleich wie – geschieden, zutreffend ist oder nicht. Familiengerichte sollen nur die Scheidung aussprechen. Die Fragen nach der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Scheidung, seien sie noch so abstrus, sollen der Justizverwaltung im Verfahren nach § 107 FamFG vorbehalten bleiben. In dem beschriebenen Fall der Scheidung vor einer ausländischen Vertretung reicht jedoch ein Blick ins Gesetz, um die Unwirksamkeit dieses Vorgangs festzustellen. Die Auffassung der Rspr., wonach in solchen Fällen vor dem familiengerichtlichen Scheidungsverfahren noch ein vorgeschaltetes Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchzuführen ist, bewirkt zwar das erwünschte "Feststellungsmonopol der Justizverwaltungen",[21] gleichzeitig bedeutet sie aber auch eine Verzögerung der eigentlichen Scheidung und nicht minder einen sinnlosen Formalismus.

[18] Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961.
[19] Siehe in erster Linie die Lehrbücher zum Völkerrecht; vgl. auch MüKoBGB/Winkler von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB Rn 13, beck-online; BeckOK BGB/Heiderhoff, Art. 17 EGBGB Rn 74, beck-online.
[20] So OLG Nürnberg FamRZ 2017, 360 und bereits zum alten Recht BGHZ 82, 34 = FamRZ 1982, 44.
[21] OLG Nürnberg FamRZ 2017, 360 (362).

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