Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie wurden von den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Be-klagten am 20. August 2012 beauftragt, für beide Beklagte Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und aufeinander abgestimmte Testamente zu entwerfen. Die Kläger übersandten den Beklagten die Entwürfe und schlugen ein ihre gesamte Tätigkeit abgeltendes Pauschalhonorar von 2.400 EUR zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer vor. Mit Schreiben vom 11. September 2012 bestätigten die Kläger eine telefonische Einigung auf ein Honorar von insgesamt 1.400 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und übersandten eine entsprechende Rechnung. Weil die Beklagten eine Zahlung weiterhin ablehnten, rechneten die Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 168.000 EUR eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG iHv 2.659,20 EUR nebst einer Auslagenpauschale von 20 EUR und 19 vH Umsatzsteuer, mithin insgesamt 3.188,25 EUR ab.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 25. November 2012 gerichteten Klage in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen nur ab dem 12. März 2015 zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

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