Die Finanzverwaltung beabsichtigt nunmehr bundeseinheitlich, Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Begünstigte zusätzlich zur deutschen Einkommensteuer auch der deutschen Schenkungsteuer zu unterwerfen. Gestützt wird diese Meinung auf eine extensive Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Sie vertritt hierzu die Auffassung, unter "Zwischenberechtigten" iSd § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG seien alle Personen zu verstehen, die während des Bestehens ausländischer Vermögensmassen (wozu auch ausländische Stiftungen gehören würden) Zuwendungen erhalten. Unter "Zwischenberechtigten" seien keine Mittelspersonen in einer Kette (zum Beispiel Stiftung – Treuhänder – Berechtigter) zu verstehen, vielmehr sei der Wortbestandteil "Zwischen-" zeitlich iSv "zwischenzeitlich", zu verstehen.

Die Finanzverwaltung fühlt sich in ihrem Standpunkt durch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.4.2015[11] bestätigt, welches über Zuwendungen einer schweizerischen Familienstiftung an in Deutschland ansässige Destinatäre zu entscheiden hatte. Es vertrat die Ansicht, der Begriff der "Vermögensmasse ausländischen Rechts" erfasse als Oberbegriff auch ausländische Stiftungen. Zudem seien die deutschen Destinatäre "Zwischenberechtigte", da der Bundesfinanzhof (BFH) für einen US-Trust entschieden habe, dieser Begriff umfasse alle Personen, die während dessen Bestehen Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhielten. Nichts anderes könne für Zuwendungen aus einer ausländischen Stiftung gelten.[12] Die Auffassung der Finanzverwaltung führt damit zu einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Destinatäre sowohl mit Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) als auch mit Schenkungsteuer. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt demnach ca. 78 % der bezogenen Zuwendungen bei einem Schenkungsteuersatz von 50 %, bzw. ca. 58 % bei einem Schenkungsteuersatz von 30 %. Etwaige bei der ausländischen Stiftung erhobene Körperschaftsteuern oder sonstige ausländische Ertragsteuern sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Laufende Zuwendungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre werden durch die Handhabung der Finanzverwaltung unrentabel und damit faktisch unmöglich gemacht.

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