Satzungsmäßige Zuwendungen einer Stiftung an ihre Destinatäre unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. War ursprünglich nicht geklärt, welcher Einkunftsart diese Zuwendungen zuzuordnen sind, handelt es sich nach nunmehr einhelliger Meinung von Finanzverwaltung[1] und Rechtsprechung[2] um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).[3]

Dies gilt nach dem durch das Jahressteuergesetz 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) eingeführten Satz 2 auch für Zuwendungen ausländischer Stiftungen.[4]

Damit unterliegen die Zuwendungen in- und ausländischer Stiftungen an deutsche Destinatäre der Abgeltungssteuer[5] iHv 25 % der Einkommensteuer[6] zuzüglich Solidaritätszuschlag[7] und gegebenenfalls Kirchensteuer.

[3] Zumindest soweit die Zuwendungen aus den Erträgen erfolgen, BMF 27.6.2006, BStBl. I 2006, 417.
[4] Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn 296 mwH.
[5] Unternehmenssteuerreformgesetz 2006 v. 14.8.2007, BGBl. I 2007, 1912, BStBl. I 2007, 630.

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