Eine einseitige (testamentarische) Übertragung einer Streitigkeit auf die Schiedsgerichte ist möglich, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt, § 1066 ZPO. Da der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist eine Übertragung der Streitigkeit über Pflichtteilsansprüche auf Schiedsgerichte gegen den Willen des Berechtigten nicht möglich.

LG München II, Urteil vom 24. Februar 2017 – 13 O 5937/15

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