Der Beschluss gewährt Vertretungsmacht zur Vertretung auch der überstimmten Erben[61] und seiner Umsetzung auch zulasten der Minderheit, aber keine dingliche Verfügungsmacht.[62]

Der Mehrheitsbeschluss wirkt zunächst im Innenverhältnis, im Verhältnis der Erben zueinander. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses beschlossen, kann sie die Maßnahme, jedenfalls solange es sich nicht um eine Verfügung iSv § 2040 BGB handelt, jedoch auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.[63]

Der Mehrheitsbeschluss bedeutet aber grds. keine Verfügungsermächtigung. Verfügungen – Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgehoben werden – können die Miterben idR nur gemeinsam vornehmen.[64] Müssen im Einzelfall Fristen eingehalten werden, kann das Notgeschäftsführungsrecht des § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB eingreifen.

Für die Verpflichtung eines Miterben, Nachlassverbindlichkeiten oder Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Innenverhältnis mitzutragen, kommt es nicht darauf an, ob diese Aufwendungen für ihn persönlich vorteilhaft waren oder hätten sein können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erbengemeinschaft als Ganzes durch das Kosten verursachende Verhalten des Miterben verpflichtet worden ist. Ein ohne Mehrheitsbeschluss eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 HS 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat.[65]

[61] BGH v. 29.3.1971 – III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, 51 = NJW 1971, 1265; Kregel (Fn 1), § 2038 Rn 8; Werner (Fn 7), § 2038, Rn 40; Wolf (Fn 32), § 2038 Rn 11; Gergen (Fn 1), § 2038,Rn 51; aA Schlüter in Erman, BGB, § 2038, Rn 12; Jülicher, AcP 175 (1975), 143 ff.
[63] Lohmann (Fn 3), § 2038 Rn 7; BGH v. 29.3.1971 – III ZR 255/68, BGHZ 56, 47 = NJW 1971, 1265.
[64] Ebenda.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge