§ … Beginn, Dauer der Vereinbarung, Kündigung, Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses von Otto Normalerblasser 1. Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem (Datum). Die Dauer ist unbestimmt. 2. Die ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen, solange die Ehefrau des Erblassers lebt. Die Vereinbarung endet mit deren Tod, ohne dass es einer Kündigung oder einer Aufhebung bedarf. 3. Die Auseinandersetzung des restlichen Nachlasses wird bis zum Ableben der Ehefrau des Erblassers ausgeschlossen. … § … Verwaltung des Nachlasses und Vertretung der Erbengemeinschaft 1. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt der Ehefrau/Sohn des Erblassers, Ehefrau/Sohn (Name), soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Für die Verwaltung gelten die nachfolgenden Absätze 2.–3. 2. (Name) bedarf im Rahmen der Verwaltung in folgenden Fällen der Zustimmung der Erbenversammlung: a) In Bezug auf die Verwaltung der Beteiligung der Erbengemeinschaft an der XY GmbH: aa) Abstimmungsverhalten der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung der XY GmbH. bb) Aufnahme neuer Gesellschafter in die XY GmbH. cc) Verfügungen über Anteile der Erbengemeinschaft an der XY GmbH. dd) In allen Fällen, in denen er/sie einen Beschluss der Erbenversammlung für notwendig hält. b) Im Zusammenhang mit der Verwaltung von Grundvermögen: aa) Veräußerung oder Belastung einer Immobilie; bb) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Kreditverträgen bezüglich der im Nachlass befindlichen Immobilien; cc) Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR (...). c) Ein Beschluss der Erbengemeinschaft ist nicht für Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereiches der Ziff. 2 lit. a) und b) notwendig. (Name) ist im Rahmen ihrer Bevollmächtigung ohne Erbenbeschluss berechtigt, für die Erbengemeinschaft alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu treffen, welche zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlassgegenständen sowie der Beschreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich oder geeignet sind. Sofern (Name) im Rahmen der Ziff. 2 lit. c) gehandelt hat, ist er/sie verpflichtet, dem Miterben (Name) laufend über wesentliche Maßnahmen, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, zu unterrichten. d) Soweit (Name) Auslagen getätigt hat, die er/sie nach Treu und Glauben als erforderlich und angemessen ansehen konnte, hat er/sie Anspruch auf Ersatz aus dem Nachlass. Soweit das Entstehen von Auslagen von mehr als 500 EUR erkennbar und abzusehen ist, hat er/sie den Miterben (Name) darüber vorab zu informieren und die Zustimmung einzuholen. Soweit er/sie den Auslagenersatz ablehnt, kann er/sie nach Anfall der Auslagen dennoch Antrag auf Ersatz stellen, wenn die Aufwendungen dem Nachlass genützt haben. Ansonsten können die Erben für die Teilnahme an den Sitzungen der Erbengemeinschaft Ersatz ihrer Reisekosten und in diesem Zusammenhang gehabten baren Auslagen aus dem Nachlass verlangen. 3. Die Immobilie in Hamburg, ABC Str…. wird ebenfalls von (Name) verwaltet.[66] Bezüglich dieser Immobilie bedarf er/sie jedoch in folgenden Fällen der Zustimmung des Miterben: a) Verkauf und Belastung der o. g. Immobilie; b) Abschluss, Änderung und Beendigung von Kreditverträgen; c) Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR ... 4. (Name) ist berechtigt, die Erbengemeinschaft nach außen zu vertreten. Der Miterbe (Name) ist verpflichtet, (Name) eine Vollmacht gemäß Anlage[67] … zur Vertretung der Erbengemeinschaft zu erteilen. 5. Die Erben verpflichten sich, jeweils einen gemeinsamen Vertreter iSv § 18 GmbHG zu bestimmen, der die Stimmen der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich nach den Beschlüssen der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung der XY GmbH ausübt. (Name) wird zum gemeinsamen Vertreter bezüglich der Beteiligung an der XY GmbH bestimmt. Er/sie kann nur aus wichtigem Grund als gemeinsamer Vertreter abberufen werden. § ... Erbenbeschlüsse 1. Beschlüsse der Erbengemeinschaft werden mit der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen der anwesenden und vertretenen Erben gefasst, soweit diese Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt. Die Ehefrau/der Sohn des Erblassers (Name) verfügt grundsätzlich über 65 Stimmen und der Miterbe (Name) verfügt grundsätzlich über 35 Stimmen, soweit nicht Beschlüsse nach diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen zwingend mit allen vorhandenen Stimmen zu fassen sind oder soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Eine Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt und gilt auch nicht als Neinstimme. Sofern aufgrund Stimmenenthaltungen keine absolute, sondern nur eine relative Mehrheit besteht, ist die relative Mehrheit ausreichend. 2. Die Ehefrau/der Sohn des Erblassers (Name) verpflichtet sich, bei allen zukünftigen Beschlüssen hinsichtlich der o. g. Immobilie in (Ort), sein/ihr Stimmrecht nur übereinstimmend und einheitlich mit dem Miterben wahrzunehmen und gemeinsam mit ihm mit Ja oder Nein abzustimmen oder sich gemeinsam de...

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