Wie Beschlussfassungen innerhalb der Erbengemeinschaft zu erfolgen haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Demzufolge müssen sich für Beschlussfassungen die Miterben nicht treffen, sondern Beschlüsse können auch via Mailabstimmung oder Telefonkonferenz erfolgen.

Aus § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB lässt sich ableiten, dass es nicht auf eine Mehrheit nach Köpfen, sondern auf die Höhe der Erbquote an der Gemeinschaft ankommt.

Streitig ist, ob ein Miterbe, der aufgrund von Vorempfängen oder Schadensersatzansprüchen bei der Auseinandersetzung wertmäßig nichts mehr erhält, dennoch stimmberechtigt ist.

Die wohl hM[14] vertritt die Ansicht, die Frage der Vorempfänge spiele bei der Beschlussfassung über die Verwaltung keine Rolle, da es nicht um die Verteilung des Nachlasses gehe. Die Grenze sei jedoch nach § 242 BGB Treu und Glauben, wenn der Miterbe den Interessen der übrigen Miterben zuwider handele.[15]

Richtigerweise muss ein solcher Erbe auch stimmenmäßig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, wenn er aufgrund seiner Vorempfänge nichts mehr erhält.[16] Aufgrund des Rechtsgedankens des § 2056 BGB muss hier der Erbteil eines derartigen Miterben bei der Berechnung der Stimmenanzahl außer Acht bleiben. Andernfalls müsste immer der Nachweis des Rechtsmissbrauchs erfolgen, was zu erheblichen Zeitverzögerungen führen würde.

Ferner spielt es grds. keine Rolle, ob alle Erben abgestimmt und/oder bei der Abstimmung persönlich anwesend waren. Jeder Miterbe ist aber vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten, und ist auch zu laden. Ein Verstoß hiergegen führt nach hM zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[17] Werden bei der Abstimmung Miterben über gangen, ist der Beschluss gleichwohl wirksam, sofern eine absolute Mehrheit mitgestimmt hat.[18]

Jedoch hat der Miterbe bei sog Interessenwiderstreit in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Ein Miterbe, dem die Verwaltung übertragen werden soll, ist aber weiterhin stimmberechtigt.[19] Ein Verlust des Stimmrechts ist z. B. dann gegeben, wenn dem Miterben selbst der Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht wird. Ferner dürfen die gesetzlichen Vertreter nicht für den Minderjährigen abstimmen, wenn sie selbst von der Maßnahme betroffen sind.

Nicht jede Interessenkollision führt jedoch zum Ausschluss des Stimmrechts:[20] So ist der Gesellschafter einer GmbH nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er zugleich Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, die über den Abschluss eines Geschäfts mit der GmbH abstimmt.[21]

Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Eine Stimmenenthaltung liegt auch dann vor, wenn der Miterbe trotz zweifacher Aufforderung keine Stimme abgibt.[22] Eine Stimmenthaltung kann in der Praxis Schwierigkeiten hinsichtlich des Quorums bedeuten. Was gilt? Die absolute oder relative Mehrheit?

Wenn sich z. B. ein Miterbe mit einer hälftigen Erbbeteiligung der Stimme enthält, dann stellt sich die Frage, ob ein Miterbe mit einer Quote von 3/10 den anderen mit einer Quote von 2/10 überstimmen könnte oder nicht.[23] Vorliegend muss das Überstimmen mit relativer Mehrheit zulässig sein, weil andernfalls die Stimmenthaltung wie eine Neinstimme gewirkt hätte, was nicht dem Willen des Abgebenden der Stimmenthaltung entspräche.[24]

Die Willenserklärung des einzelnen Erben ist empfangsbedürftig.[25] Demzufolge ist der Beschluss bekanntzugeben.[26]

Die Rechtsprechung[27] hat mittlerweile viele Probleme hinsichtlich der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung zugunsten von Mehrheitsentscheidungen entschärft. Auch die hM in der Literatur[28] geht von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber dem § 2040 BGB aus. Demzufolge ist z. B. eine Mehrheitsentscheidung bei der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses der Erbengemeinschaft bei einem Verfügungsgeschäft gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB handelt.

Jedoch bleiben in der Praxis viele Blockademöglichkeiten, insbesondere durch passive oder permanent widerwillige Miterben.

Fällt z. B. ein GmbH-Anteil in die Zuständigkeit einer Erbengemeinschaft und gibt es in der Satzung keine Vertreterklausel, ist Ärger vorprogrammiert. Die Miterben können nämlich die Gesellschafterrechte aus dem noch ungeteilten Anteil gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG unmittelbar nur durch übereinstimmendes gemeinschaftliches Handeln, d. h. einheitlich oder mittelbar durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, ausüben.[29] In diesem Zusammenhang kommt es auch immer wieder zu Problemen bei den unterschiedlichen Wirkungen im Innen- und Außenverhältnis. Für das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft gelten wie oben ausgeführt die §§ 2032 ff sowie § 2038 Abs. 2 BGB iVm § 745 BGB. Im Außenverhältnis hingegen ist zu beachten, dass die Umsetzung der im Innenverhältnis beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen ein Handeln der Miterben voraussetzt, ...

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