Auf einen Blick
Um den Streit in Erbengemeinschaften zu minimieren, erscheint es sachgerecht, dieser Gemeinschaft eine Art Satzung, mithin eine Verwaltungsvereinbarung der Mitglieder untereinander zu geben. Dies kann z. B. von Todes wegen als Auflage erfolgen, oder aber, der Erblasser kann den Abschluss der Vereinbarung als Bedingung für die Erbenstellung formulieren. Natürlich können die Erben auch freiwillig eine derartige Vereinbarung schließen. Im Rahmen der Vereinbarung kann insbesondere die Frage der Stimmenmehrheit, der Stimmabgabe, der Stimmberechtigung sowie der Kündigungsmodalitäten geregelt werden.
Autor: Von Dr. Michael Bonefeld , Rechtsanwalt, FAErbR, FAFamR, München/Fischbachau
ZErb 5/2017, S. 121 - 130
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