Um die österreichische Stiftung zu verbreiten, wurde sie zunächst mit steuerlichen Privilegien ausgestattet, was in der Folge auch zu großer Beliebtheit dieser Rechtform beigetragen hat.[29] Nachdem der österreichische Verfassungsgerichtshof die Haupttatbestände des österreichischen Erbschaftsteuergesetzes[30] und wenig später die Schenkungsteuer[31] für verfassungswidrig erklärt hatte, wurden Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 1.8.2008[32] abgeschafft, während die Stiftungseingangsbesteuerung bestehen blieb. Das hat zu einer rückläufigen Entwicklung der Stiftungserrichtungen geführt.[33]

Die Privatstiftung unterliegt folgender Besteuerung: Stiftungseingangssteuer,[34] laufende Besteuerung und Auflösungsbesteuerung.

[29] Gassner in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg.), Privatstiftungen, S. 211 (212 ff).
[30] ÖVfGH v. 7.3.2007 – AZ. G 54/06 et al., ZEV 2007, S. 237.
[31] ÖVfGH v. 15.6.2007 – AZ.G 23/07.
[32] Oppel, S. 217.
[33] Verband österreichischer Privatstiftungen, http://www.stiftungsverband.at (zuletzt besucht 30.1.2017).
[34] http://www.vfgh.gv.at (zuletzt besucht am 29.1.2017).

1. Stiftungseingangssteuer

Das der Privatstiftung gewidmete Vermögen unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 StiftEG einem Steuersatz von 2,5 % vom Wert der Zuwendung. Dieser Steuersatz kann sich auf 25 % erhöhen (§ 2 Abs. 1 S. 2 StiftEG), wenn beispielsweise Dokumente nicht offengelegt werden. Wenn die Zuwendung in einem inländischen Grundstück besteht, erhöht sich die Steuer um die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % vom Wert des zugewendeten Grundstücks, somit auf 6 %.

Die persönliche Steuerpflicht knüpft gemäß § 1 Abs. 2 StiftG sowohl an den Zuwendungsempfänger als auch an den Zuwendenden – die Stiftung oder die vergleichbare Vermögensmasse an.[35]

Für den deutschen Stifter einer Privatstiftung nach österreichischem Recht treten im Hinblick auf die Besteuerung in Österreich dieselben Folgen ein, wie es bei Errichtung durch einen inländischen Stifter der Fall wäre. (Die steuerrechtlichen Folgen in Deutschland bei Errichtung einer Stiftung mit Sitz in Österreich werden im 2. Teil behandelt).

[35] Arnold in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rn II/106 ff, II/ 129 k.

2. Laufende Besteuerung

Die österreichische Privatstiftung unterliegt von ihrer Errichtung bis zur Verteilung des gesamten Vermögens nach Auflösung der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 öKStG iVm § 4 Abs. 1 u. 2 öKStG). Der Steuersatz beträgt 25 % (§ 22 Abs. 1 öKStG). Dabei gibt es aber Begünstigungen für Privatstiftungen, wie etwa bei Beteiligungsveräußerungen die Übertragung der stillen Reserven.

Im Regelfall kommt es bei der Privatstiftung zur Doppelbesteuerung: zum einen in der Stiftung und zum anderen bei der Ausschüttung von Zuwendungen an die Begünstigten. Eine Besonderheit ist die "Zwischenbesteuerung" in Höhe von 25 %.[36] Dieser unterliegen grundsätzlich Kapitaleinkünfte, wie Zinsen aus Bankguthaben oder Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten, nicht jedoch Dividenden. Bei Zuwendungen an Begünstigte, die der 25 %-igen Kapitalertragsteuer unterliegen, wird die bereits zu einem früheren Zeitpunkt bezahlte Zwischensteuer wieder gutgeschrieben.[37] Wirtschaftlich ist diese Zwischensteuer eine Vorwegbesteuerung der zu einem späteren Zeitpunkt bei der Zuwendung an die Begünstigten anfallenden öKESt (Zuwendungsbesteuerung). Die Zwischenbesteuerung fällt nicht an, wenn Ausschüttungen an Destinäre vorgenommen wurden, die der Kapitalsteuer unterliegen (§ 13 Abs. 3 aE öKStG).

[36] Bruckner in Eiselsberg (Hrsg.), Jahrbuch Stiftungsrecht, 2011, S. 123 ff.
[37] Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rn II/531 ff.

3. Auflösungsbesteuerung

Wenn die österreichische Stiftung aufgelöst wird, führt dies nach der Liquidation zur Übertragung des verbliebenen Vermögens an den Letztbegünstigten (vgl. § 36 Abs. 2 PSG).[38] Seit Abschaffung der Erbschaftsteuer kommen die allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln über die Zuwendungen von Stiftungen zur Anwendung; das bedeutet, dass Substanzauszahlungen an den Letztbegünstigten steuerfrei möglich sind,[39] während andere Zahlungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.

[38] Oppel, S. 231.
[39] Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rn II/542 a.

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