Die Parteien sind Brüder und wohnen in Deutschland. Ihr Vater war türkischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in der Türkei; er verstarb am 15.6.1994 in Izmir. Erben waren seine vier Söhne, darunter die beiden Parteien, und seine Ehefrau, die Mutter der Geschwister. Zur Erbschaft gehörte ein Haus in Izmir. Die Erben veräußerten das Haus mit Vertrag vom 9.3.2011 zu einem Preis von 100.000 Türkischen Lira. Der Käufer bezahlte hiervon 90.000 Türkische Lira. Diese verteilten die Erben unter sich. Den Restkaufpreis behielt der Käufer zunächst ein.

Im Jahr 2012 reiste der Beklagte in die Türkei und erhielt vom Käufer den restlichen Kaufpreis von 10.000 Türkischen Lira. Hiervon zahlte er ein Viertel an einen Bruder aus. Er sagte dem Kläger mehrfach zu, ihm den zustehenden Anteil auszuzahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm 2.500 Türkische Lira – nach seiner Behauptung umgerechnet 1.082 EUR – als seinen Anteil auszuzahlen. Nachdem der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 1.082 EUR erwirkte, zahlte der Beklagte in zwei Raten insgesamt 300 EUR.

Der Beklagte hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid – abzüglich der erfolgten Zahlungen und eines Teils der Nebenforderungen – aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten, der auch die internationale Zuständigkeit gerügt hat, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der zugelassenen Revision weiter.

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