Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Land (iF: Beklagter) Zinsen aus der von diesem vereinnahmten Erbschaft nach der am 31.1.1980 verstorbenen Erblasserin Bertha R. Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nachlassgericht am 1.3.1983 fest, dass der Beklagte Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könnten. Die Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt der Beklagte am 3.3.1983. Den Geldbetrag aus der Erbschaft nahm er am 22./25.4.1983 in Besitz. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts steht nunmehr fest, dass die Erblasserin zunächst von Elisabetha Kunigunda R., nachverstorben am 14.6.1982, und Hildegard B., nachverstorben am 22.3.2006, je zur Hälfte beerbt wurde. Elisabetha Kunigunda R. wurde von Hildegard B. beerbt, diese wiederum von den Klägerinnen, ihren Töchtern, je zur Hälfte.

Die Klägerinnen haben den Beklagten als Erbschaftsbesitzer – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – auf Zahlung in Höhe von 57.348,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % jährlich seit dem 25.4.1983 in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 57.348,04 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Nach Erfüllung der Hauptforderung durch den Beklagten am 30.4.2014 haben die Klägerinnen mit der Berufung ihren Anspruch auf Jahreszinsen von 4 % aus 57.348,04 EUR seit dem 25.4.1983 weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof teilweise zugelassenen Revision machen die Klägerinnen noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 4 % jährlich aus 57.348,04 EUR vom 22.3.2003 bis zum 30.4.2014 geltend.

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