Der Blick auf den Rechtscharakter der vom Erblasser zeit seines Lebens abgeschlossenen Verträge über die Nutzung digitaler Angebote mag – je nach Vielfalt – ernüchtern, wird doch schon deren Einordnung in die bekannten Kategorien des BGB (Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstvertrag) nicht immer hinreichend eindeutig gelingen. Es kommt daher – erneut – entscheidend auf die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung an, die der Erblasser zu Lebzeiten mit dem konkreten Provider eingegangen ist. Nutzt jemand einen Online-Dienst, so schließt er mit dem Anbieter einen entsprechenden Vertrag, der Art, Inhalt und Umfang der Nutzung festlegt und der – wie bereits dargelegt – grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht.[40] So geht beispielsweise nicht nur das Eigentum an einem Mobiltelefon im Erbfall auf den Erben über, der Rechtsnachfolger tritt grundsätzlich auch in die Rechtsstellung des Erblassers im dazugehörenden Providervertrag ein.[41] Doch längst nicht jedes Dauerschuldverhältnis geht beim Tod des Erblassers auf den Erben im Wege der Universalsukzession über.[42] Viele Musik-Streaming-Anbieter beispielsweise räumen ihren Vertragspartnern lediglich ein nichtübertragbares Nutzungsrecht ein.[43] Ähnlich verhält es sich bei Anbietern anderer elektronischer Nutzungsangebote, wie etwa von E-Books. Mangels gesetzlicher Sonderregelung gilt für diese Dauerschuldverhältnisse das Vertragsrecht, einschließlich der AGB der Provider.

[40] Kroiß/Horn/Solomon/Herzog (Fn 2), Teil 1/9 Rn 26 ff; Pruns, NWB 2013, 3164 f; aA Leeb, K&R 2014, 693, 694 f mit nicht überzeugender Behauptung, der Tod stelle eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) dar, ohne auszuführen, wie diese Bedingung wirksam Vertragsbestandteil geworden sein soll.
[41] Deusch, ZEV 2014, 2, 7.
[42] Vgl. dazu allgemein Brox/Walker (Fn 11), Rn 11; Ebenroth (Fn 5), Rn 22 u. 23; Jauernig/Stürner (Fn 13), § 1922 Rn 10 ff.
[43] Vgl. etwa bei Yahoo, AGB Ziff. 5.4 (https://policies.yahoo.com/ie/de/yahoo/terms/utos/). ICloud AGB Ziff. 4D (http://www.apple.com/legal/internet-services/icloud/de/terms.html); Spotify AGB Ziff. 22 (https://www.spotify.com/de/legal/end-user-agreement/#s22). Siehe dazu Groll/Holzer (Fn 26), B XVII Rn 43, 63 ff.

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