Ließe man – mit dem Argument, dass der Erbe nur dann einen Gewinn realisiert – lediglich im Fall des Verkaufs des Nachlassgegenstands im Zusammenhang mit dem Erbfall den Abzug latenter Steuern bei der Pflichtteilsberechnung zu,[34] käme man zu einem wirtschaftlich fraglichen Ergebnis: Kommt es nämlich im Zusammenhang mit dem Erbfall nicht zu einer Veräußerung des Nachlassgegenstandes, träfe den Erben ein höherer Pflichtteilsanspruch, obwohl ihm gerade kein Verkaufserlös, mithin weniger liquide Mittel zur Verfügung stehen.

[34] Lange, MüKo/BGB, 6. Auflage 2013, § 2311 Rn 41 zur Aufgabe/Verkauf eines geerbten Unternehmens.

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