Wie der Zugewinnausgleichsanspruch ist auch der Pflichtteilsanspruch im deutschen Recht als schuldrechtlicher Geldanspruch ausgestaltet.[27]

Hätte sich der Gesetzgeber für ein dingliches Noterbrecht des Enterbten am Nachlass (z. B. wie in Italien) entschieden, würde die einem Nachlassgrundstück immanente "gedachte Steuer" den Pflichtteilsberechtigten automatisch treffen. Der Gesetzgeber hat allerdings (nur) deswegen keine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass gewählt, damit der von der Erbfolge Ausgeschlossene nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und entsprechend Mitglied der Erbengemeinschaft wird.[28] Durch diese schuldrechtliche Variante wird der Pflichtteilsberechtigte (wegen der Notwendigkeit der Geltendmachung, der Durchsetzbarkeit, Verjährung etc.) gegenüber einem dinglich Berechtigten schwächer gestellt. Eine wirtschaftliche Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten durch die Nichtberücksichtigung einer latenten Steuer zuungunsten des Erben wäre widersprüchlich und ist durch die Wahl dieser rechtstechnischen Gestaltung augenscheinlich nicht gewollt.

[27] BGH vom 1.10.1958, V ZR 53/58, NJW 1958, 1964.
[28] Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage. 2001, S. 868 f.

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