Wie bei der Ermittlung des Zugewinns wird dem Nachlasswert iSd § 2311 I S. 1 BGB in der Regel der "gemeine Wert" zugrunde gelegt.[19] Nach dem BGH kann dabei auf die Legaldefinition des § 9 II BewG zurückgegriffen werden.[20] Demnach wird der gemeine Wert durch den Verkaufspreis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung – also unter Berücksichtigung der fiktiven Erlösschmälerungen die notwendig mit einem Verkauf einhergehen (wie etwa Maklerkosten) – zu erzielen wäre.[21] Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.[22]

Wie bei der Bewertung eines Vermögensgegenstands im Güterrecht sind dabei auch beim Pflichtteil die bei einer (hypothetischen) Veräußerung zum Stichtag bestehenden steuerrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, mithin eine entstehende bzw. "gedachte Steuerlast" – als Konsequenz dieser Bewertungsmethode – zu berücksichtigen.[23] Insoweit handelt es sich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung um unvermeidbare Veräußerungskosten des Erben, die den Wert des Erbes am Stichtag schmälern.

Bei der latenten Steuer handelte es sich auch nicht um einen künftige oder auf den Verkaufsfall aufschiebend bedingte Verbindlichkeit[24] iSd 2313 I BGB, dessen Anwendung eine Ausnahme im Pflichtteilsrecht vom strengen Stichtagsprinzip ist. Vielmehr handelt es sich um einen zum Stichtag relevanten Faktor bei der Bewertung des Vermögensgegenstands,[25] der in der Verkaufsfiktion fußt.

[19] Lange, MüKo/BGB, 6. Auflage 2013, § 2311 Rn 25.
[20] BGHZ 14, 368, 376.
[21] Herzog, Staudinger BGB, Neubearbeitung 2015, § 2311 Rn 108, 113; BGH 08.09.2004 XII ZR 194/01 FamRZ 2005, 99 – 101 zum Zugewinnausgleich.
[24] Fassnacht, FamRZ 2014, 1681 zum Zugewinn.
[25] OLG Düsseldorf vom 20.9.2007, UF 98/07 zum Zugewinn, NJW-Spezial 08, 230; BGH vom 6.2.2008, XII ZR 45/06, NJW 08, 1221 ff (Tierarztpraxis im Zugewinn).

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