Pflichtteilsprozesse können viele Jahre dauern, bis der Pflichtteilsberechtigte einen Zahlungstitel erwirkt hat. Dann kann das Vermögen des Erben bereits verbraucht sein oder er kann sich in das Ausland abgesetzt haben. Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruchs kommt das eigenständige Arrestverfahren nach den §§ 916 ff ZPO in Betracht, in dem die Geldforderung (Arrestanspruch) und die Dringlichkeit für vorläufige Sicherungsmaßnahmen (Arrestgrund) glaubhaft gemacht werden müssen (§ 920 Abs. 2 iVm § 294 ZPO).[53]

[53] Im Einzelnen: Schneider NJW 2010, 3401.

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