Die Klageschrift muss gem. § 61 GKG Angaben zum (Gebühren-)Streitwert enthalten, der gem. § 63 GKG sogleich für alle Stufen vorläufig festgesetzt wird. Für die Gebühren ist gem. § 44 GKG der höchste Wert, d. h. in aller Regel derjenige der Zahlungsstufe, maßgeblich.[54] Er richtet sich nach den bei Klageerhebung bestehenden Vorstellungen des Klägers von dem ihm zustehenden Anspruch.[55] Eine nachträgliche Herabsetzung ist nicht möglich.[56] Will der Kläger sich die Möglichkeit erhalten, im Fall einer Abweisung des Auskunftsanspruchs Berufung einzulegen, sollte er den erwarteten Pflichtteilsanspruch auf mehr als 6.000 EUR beziffern; die Vorbereitungsansprüche werden mit einer Quote des Leistungsinteresses bewertet, die je nach dem Interesse an der Auskunft, der Wertermittlung und der eidesstattlichen Versicherung üblicherweise zwischen 10 und 25 % angenommen wird.[57]

[54] OLG Naumburg, 6.7.2012, 17 W 32/11, NJOZ 2013, 406; OLG Stuttgart, 14.12.2012, 5 W 54/12, BeckRS 2013, 1086; OLG Saarbrücken 31.8.2010, 5 W 205/10-77, 5 W 205/10, BeckRS 2010, 28581.
[55] Zöller/Herget § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Stufenklage".
[56] Frieser/Osterloh-Konrad § 254 ZPO Rn 19.
[57] Damrau/Riedel § 2303 Rn46; Bruchteil des Leistungsantrages: OLG Stuttgart, 14.12.2012, 5 W 54/12, BeckRS 2013, 1086; weitere Nachweise bei Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz/Tanck § 14 Rn 147 f.

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