Die Klageschrift muss gem. § 61 GKG Angaben zum (Gebühren-)Streitwert enthalten, der gem. § 63 GKG sogleich für alle Stufen vorläufig festgesetzt wird. Für die Gebühren ist gem. § 44 GKG der höchste Wert, d. h. in aller Regel derjenige der Zahlungsstufe, maßgeblich.[54] Er richtet sich nach den bei Klageerhebung bestehenden Vorstellungen des Klägers von dem ihm zustehenden Anspruch.[55] Eine nachträgliche Herabsetzung ist nicht möglich.[56] Will der Kläger sich die Möglichkeit erhalten, im Fall einer Abweisung des Auskunftsanspruchs Berufung einzulegen, sollte er den erwarteten Pflichtteilsanspruch auf mehr als 6.000 EUR beziffern; die Vorbereitungsansprüche werden mit einer Quote des Leistungsinteresses bewertet, die je nach dem Interesse an der Auskunft, der Wertermittlung und der eidesstattlichen Versicherung üblicherweise zwischen 10 und 25 % angenommen wird.[57]
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