Für Pflichtteilszahlungsansprüche haften sämtliche Erben – bis zum Eintritt des Nacherbfalls nur die Vorerben[15] – als Gesamtschuldner (§§ 1967 Abs. 2, 2058, 2303 Abs. 1 S. 1 BGB).[16] Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl gegen einen einzelnen als auch gegen alle Miterben vorgehen.[17] Erhebt der vor Erbauseinandersetzung in Anspruch genommene Miterbe die Einrede der ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, haftet er nur mit seinem Anteil am Nachlass.

Den Pflichtteilszahlungsansprüchen vorgelagerte Auskunftsansprüche sind keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern persönliche Verpflichtungen des/der Erben; bei Miterben besteht insofern Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 BGB und nicht gem. § 2058 BGB.[18] Die Zahlungsklage sollte gegen alle Miterben erhoben werden, damit eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass möglich ist (vgl. § 747 ZPO). Es ist nicht immer sinnvoll, auch weit entfernt lebende, voraussichtlich nicht über wesentliche Informationen verfügende und mit einer geringen Quote bedachte Miterben auf Auskunft und Wertermittlung in Anspruch zu nehmen. Rechtzeitig vor Ablauf der gem. § 425 Abs. 2 BGB für jeden Gesamtschuldner selbstständig zu prüfenden Verjährungsfrist muss die Klage aber gegen sie erweitert werden, wenn nicht mit ihnen Verhandlungen iSv § 203 BGB schweben oder es gelingt, sie zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bewegen. Darüber hinaus gilt:

Auch bei Testamentsvollstreckung ist eine Klage gegen den/die Erben, nicht gegen den Testamentsvollstrecker, zu erheben (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB); die Auskunftspflicht ist eine höchstpersönliche, nicht aus dem Nachlass erfüllbare Pflicht. Um in den Nachlass vollstrecken zu können, ist wegen des Zahlungsanspruchs aber ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich (§ 748 Abs. 3 ZPO). Leistungstitel und Duldungstitel müssen zwar nicht, aber sollten in einem Rechtsstreit erwirkt werden, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.[19] Der Duldungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker dürfte in gleicher Weise der Verjährung unterliegen wie der Pflichtteilsanspruch selbst.

Klageanträge bei Testamentsvollstreckung Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, 1. den Beklagten zu 1) (Erbe) zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) (Testamentsvollstrecker) zu verurteilen, wegen der Forderung zu 1. die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am 1.7.2012 verstorbenen Otto Normalerblassers zu dulden.

Zutreffender Beklagter bei einer Nachlassverwaltung ist der Nachlassverwalter (§ 1984 Abs. 1 S. 3 BGB) und bei einer Nachlassinsolvenz der Insolvenzverwalter (§ 87 InsO). Der Erbe kann aber persönlich auf Auskunft, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung in Anspruch genommen werden.
Sind die Erben unbekannt, etwa weil unterschiedliche Erbanwärter streiten, ist die Klage gegen einen Nachlasspfleger zu richten (§ 1960 BGB). Ggf. ist auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten eine Klagepflegschaft einzurichten (§ 1961 BGB).[20]
Im Hinblick auf die subsidiäre Haftung des (oder sogar der) nicht erbenden Beschenkten aus § 2329 BGB ist der Ausgang des Prozesses gegen den Erben abzuwarten. Da hierdurch nicht die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten gehemmt ist (§ 2332 BGB), ist die Hemmung etwa durch eine Feststellungsklage oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 ZPO auch durch eine Streitverkündung zu bewirken (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Rubrum bei Erbengemeinschaft als Schuldner Klage der Anne Pflichtteilsberechtigte, (…), Klägerin, gegen 1. Herrn Wilhelm Miterbe, (…), Beklagter zu 1), 2. Herrn Björn Miterbe, (…), Beklagter zu 2), 3. Herrn Andreas Miterbe, (…), Beklagter zu 3)

In diesem Fall ist bei den Klageanträgen jeweils "als Gesamtschuldner" aufzunehmen. Zwar ist auch eine Gesamthandsklage gem. § 2059 Abs. 2 BGB möglich. Für den Pflichtteilsberechtigten vorteilhafter ist aber Gesamtschuldklage gem. § 2058 BGB.

[15] Damrau/Riedel § 2314 BGB Rn 36.
[16] MüKo-BGB/Lange § 2314 BGB Rn 43; bis zur Teilung der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe die Einrede der ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erheben, sodass er nur mit seinem Erbteil und nicht mit seinem Eigenvermögen haftet (im Prozess Vorbehalt der Erbenhaftung aufnehmen nach § 780 ZPO).
[17] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel, Der Erbprozeß, 4. Aufl. 2012, § 7 Rn 123.
[18] MüKo-BGB/Lange § 2314 BGB Rn 43 mwN.
[19] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel, § 7 Rn 146; vgl. Zöller/Stöber § 748 ZPO Rn 6.
[20] Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz/Tanck § 14 Rn 73 ff mit Musterantrag in Rn 81.

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