Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, vom Beklagten eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich seiner Angaben zum Bestand des Nachlasses und der darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge sowie der Güterstände, in denen die Erblasserin, die gemeinsame Mutter der Parteien, lebte, zu erhalten.

Die Klägerin macht gegen den durch Testament vom 9.6.2003 von der Erblasserin zum Alleinerben eingesetzten Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Mit der am 19.11.2009 beim Landgericht Traunstein eingegangenen Stufenklage hatte sie erstens Auskunft über den Bestand des Nachlasses, zweitens Wertermittlung, drittens Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und viertens Zahlung des Pflichtteils nach Maßgabe der Auskunftserteilung und Wertermittlung beantragt. Mit klägerischem Schriftsatz vom 22.7.2010 war die Klage – mit entsprechender Zustimmung des Beklagten – hinsichtlich Ziffer 1. und 2. für erledigt erklärt worden. Mit klägerischem Schriftsatz vom 19.8.2010 war Ziffer 4. des Antrags der Klageschrift vom 18.11.2009 nunmehr beziffert worden.

In der am 29.7.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin den Antrag aus Ziffer 3. der Klage vom 18.11.2009 (eidesstattliche Versicherung) gestellt.

Das Landgericht Traunstein hat mit am 19.8.2011 verkündeten Teilurteil die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf das Urteil (Bl 98/104 dA) wird insoweit Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 9.7.2010 (Bl 37/39 dA) und vom 29.7.2011 (Bl 96/97 dA) verwiesen.

Mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Abgabe der Versicherung an Eides statt gegen den Beklagten weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin Ansprüche insoweit nicht mehr geltend machen könne und die Klage insoweit nicht mehr zulässig sei, da sie durch den Schriftsatz vom 19.8.2010 zur Zahlungsklage übergegangen sei und damit Ansprüche auf der zweiten Stufe der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung) nicht mehr weiter verfolgt werden konnten. Einverständlich für erledigt erklärt sei ausdrücklich nur die erste Stufe (Auskunft) gemäß den Klageanträgen zu I. und II. Die rechtshängige zweite Stufe der Klage (eidesstattliche Versicherung) sei hingegen weder für erledigt erklärt noch zurückgenommen worden, noch habe das Gericht darüber entschieden. Die Klägerin habe den Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des gesamten Rechtsstreits niemals aufgegeben. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schriftsatz vom 19.8.2010, mit dem ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Berechnung zur Bezifferung der Forderung "vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch neue Erkenntnisse" erfolge. Auch die Beweisaufnahme in Form der Ermittlung des wahren Werts der Immobilie stehe dem weiter verfolgten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des Nachlasses nicht entgegen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 25.10.2011 (Bl 111/120 dA) verwiesen. (...)

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