Auf einen Blick

Ob das FG München mit seinem Vorstoß, sich erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich von den zivilrechtlichen Grundsätzen lösen zu wollen, beim BFH Erfolg haben wird, erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 30.11.2011 (II B 60/11 [NV]) unwahrscheinlich. Inhaltlich ist dies abzulehnen und wie gesehen im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, weil sich das als richtig empfundene Ergebnis auch auf der Basis des Zivilrechts und ohne derartige "Kunstgriffe" begründen lässt. Die Revision gibt dem BFH die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Kettenschenkung zu präzisieren und auf die berechtigte Kritik in der Literatur einzugehen. Stellt man auf die Dispositionsfreiheit des Zwischenberechtigten ab, so kann man auch die Fälle der Kettenschenkungen mit Anknüpfung an das Zivilrecht lösen, ohne auf Gesamtplanüberlegungen zurückgreifen zu müssen.

Autor: Alexander Fürwentsches, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht und Dr. Daniel Lehmann, Rechtsanwalt, beide München[1]

[1] Rechtsanwalt Dr. Daniel Lehmann ist Partner und Rechtsanwalt, Steuerberater Alexander Fürwentsches ist Senior Manager der Kanzlei RölfsPartner, München.

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