Die Kosten der laufenden Grabpflege und die Anwaltsgebühren des Erben zur Pflichtteilsregulierung sind nicht als Erbfallschulden zu qualifizieren und daher nicht vom Nachlass abzuziehen. Der Pflichtteil kann durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht dergestalt einschränken, dass er eine Aufrechnungslage zu schaffen versucht, die nach materiellem Recht nicht besteht. Eine für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts notwendige Konnexität zwischen dem Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben und einer Forderung des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, welche aus einer erhebliche Zeit vor Eintritt des Erbfalls liegenden Sicherungsübereignung stammt, besteht nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2016 – I-7 U 3/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge