Die Klägerin macht als Alleinerbin Ansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, geltend.

Gemäß Testament des Erblassers vom 2.4.2014 – aufgenommen durch den Notar … in Freiburg im Breisgau – war der Beklagte als Testamentsvollstrecker über desen Nachlass vorgesehen. Im Testament heisst es:

Zitat

"§ 4 Testamentsvollstreckung "

Ich ordne für mein Ableben und für meinen Nachlass die Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker

Herrn Rechtsanwalt Dr. …,

kanzleiansässig

Sollte Rechtsanwalt Dr. … wider erwarten die Testamentsvollstreckung ablehnen oder sonst an der Übernahme der Testamentsvollstreckung gehindert sein, soll das zuständige Nachlassgericht eine geeignete Person als Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen. (…)

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und über ihn uneingeschränkt zu verfügen, sämtliche Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen.

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine der Größe des bei Erbfall vorhandenen Nachlasses und dem Umfang seiner Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung, die als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist. Die Höhe der Vergütung setzt der Testamentsvollstrecker selbst verbindlich fest.“

Der Erblasser verstarb am 12.8.2014. Der Beklagte hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Das Testament des Erblassers sah sieben Geldvermächtnisse und – ebenfalls als Vermächtnis – die Übertragung eines Grundstücks an Frau … vor.

Ende des Jahres 2014 waren sämtliche Vermächtnisse erfüllt. Da der Bruder der Klägerin, Herr …, Pflichtteilsansprüche geltend machte, entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dessen Rechtsanwalt und dem Beklagten. Am 5.10.2015 zahlte der Beklagte an den Pflichtteilsberechtigten 50.000 EUR aus, am 29.3.2016 weitere 225.573,13 EUR. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Pflichtteilsauseinandersetzung berechnete der Beklagte Rechtsanwaltsvergütung iHv 3.694,83 EUR und entnahm diese dem Nachlass.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, das gemäß § 2318 BGB die Pflichtteilslast von der Klägerin und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig hätte getragen werden müssen. Bei einem Brutto-Nachlasswert von 1.595.799,42 EUR und dem Wert der Vermächtnisse an … iHv insgesamt 410.000 EUR folgt daraus eine Quote von 25,69  % allein für diese Vermächtnisnehmerin. Unter Zugrundelegung eines unstreitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs iHv 383.334,75 EUR ergibt sich so ein Betrag iHv 98.478,70 EUR, der von der Vermächtnisnehmerin … hätte getragen werden müssen.

Da der Streit zwischen dem pflichtteilsberechtigten Bruder und dem Beklagten anhielt, kam es weiterhin zu keiner Beendigung der Testamentsvollstreckung durch den Beklagten. Eine Auszahlung an die Klägerin erfolgte zunächst nicht.

Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Juli 2016 unter Hinweis auf § 2113 Abs. 1 BGB auf Beendigung der Testamentsvollstreckertätigkeit und eine umgehende Auszahlung drängte, erfolgten Zahlungen am

9.8.2016 iHv 380.000 EUR

11.10.2016 iHv 90.000 EUR

30.11.2016 iHv 1.707,25 EUR.

Damit war das gesamte Restguthaben auf dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten an die Klägerin ausgekehrt.

Zum 31.10.2016 hat der Beklagte sein Amt als Testamentsvollstrecker des Erblassers niedergelegt. Dies hat er mit Schreiben vom 2.11.2016 dem Nachlassgericht mitgeteilt. Der Beklagte hatte bereits mit Rechnung vom 19.5.2015 eine Testamentsvollstreckervergütung iHv 81.036,15 EUR netto, mithin 96.433,01 EUR brutto, geltend gemacht und diesen Betrag dem Nachlassvermögen entnommen.

Zu Beginn der Testamentsvollstreckung sichtete der Beklagte ca. 65 Leitzordner des Erblassers, wofür er etwa eine Woche benötigte. Er wickelte sodann den Arbeitsvertrag des Erblassers mit Frau … ab, die von ihm beschäftigt worden war. Die Sortierung des Mobiliars beanspruchte eine weitere Arbeitswoche. Nachdem zunächst unklar gewesen war, welche Gebäude überhaupt zum Nachlass gehörten, war der Bestand zu ermitteln. Der Beklagte hat für die Bewertung der Immobilie … einen Sachverständigen beauftragt, Ortstermine wahrgenommen und die Objektunterlagen für den Sachverständigen beschafft. Er hat hier die Mietverträge ermittelt. Der Beklagte führte umfangreiche Korrespondenz mit Banken. Ein eigenständiges Nachlassverzeichnis erstellte er nicht. Er veranlasste die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und der Einkommensteuererklärungen des Erblassers für 2013 und 2014 durch die langjährige Steuerberaterin des Erblassers und stellte nach umfangreicher Korrespondenz die notwendigen Belege zusammen. Für diese Tätigkeit wurden der Steuerberaterin 13.709 EUR aus dem Nachlass vergütet.

Für die Vermächtniserfüllung gegenüber Frau … hat der Beklagte einen Vermächtniserfüllungsvertrag entworfen, der später notariell beurkundet wurde. Da sowohl dem Grund als auch der Höhe vach die Aktiva des Nachlasses gegen den Sohn de...

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