Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Senat zur Entscheidung über den Beschwerdegegenstand berufen ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses.

1. Ausweislich des Rubrums der Ausgangsentscheidung, aber auch des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 29.11.2011 ist dieses der Auffassung, dass über die Frage der Kostentragungspflicht im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und im Verfahren auf Entlassung als Testamentsvollstrecker gleichzeitig entschieden werden kann. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, soweit sie auf der Annahme basiert, dass die Verfahren identisch seien und die Kostenentscheidung daher zwangsläufig in beiden Verfahren gleich ausfallen müsse.

Bereits das Landgericht Traunstein hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5.11.2010 in Verfahren 4 T 3717/10 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren betreffend die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB um ein eigenständiges Verfahren handelt. Das ergibt sich u. a. aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen war oder ist, ist dagegen ein weiteres Verfahren, das nichts mit der gesondert zu beantwortenden Frage zu tun hat, ob er als Testamentsvollstrecker zu entlassen ist (Senat, NJW-RR 2010, 1381). Denn ggf. muss auch nach Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker ein mit einem Vermerk über die Beendigung des Amts versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 387 <388>).

Gebührenrechtlich ergibt sich dies aus § 115 KostO, weil mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Ernennung und Entlassung des Testamentsvollstreckers sowie der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses keine Gebührenidentität besteht. Demnach ist über die Frage der Kostentragungspflicht in beiden Verfahren jeweils gesondert zu befinden, wenn auch die Entscheidung im Ergebnis identisch ausfallen kann.

2. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung im Verfahren wegen Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses der Rechtsweg zum Landgericht Traunstein gegeben ist. Denn der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.6.2008 auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist beim Amtsgericht bereits am 6.6.2008 eingegangen. Damit ist insoweit gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das zum damaligen Zeitpunkt geltende Verfahrensrecht anzuwenden und gem. § 19 FGG aF das Landgericht Traunstein als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen. Daher war der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die Vorlage der diesen Punkt betreffenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angeordnet hat.

3. Der Kostenbeschluss des Amtsgerichts entbehrt der Rechtsgrundlage, soweit dieses dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf Entlassung als Testamentsvollstrecker auferlegt hat. Aus § 82 FamFG ergibt sich wörtlich, dass in der "Endentscheidung" über die Kosten zu befinden ist. Das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers wird entweder durch den Entlassungsbeschluss oder durch die Zurückweisung des Antrags abgeschlossen. Den Beschluss auf Entlassung des Beschwerdeführers als Testamentsvollstrecker hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall am 4.8.2010 gefasst.

Nach diesem Zeitpunkt kam eine Abänderung im Kostenpunkt nur über eine Ergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG infrage, weil die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 8 ausdrücklich gegenüber dem Amtsgericht eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten beantragte und keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beteiligte zu 8 – im Wege der Beschwerde – eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch das übergeordnete Gericht anstrebte (vgl. dazu etwa BayObLG, NJW-RR 2000, 671<672>mwN). Die Ergänzung der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts war mangels ihrer wirksamen Bekanntgabe an die Beteiligte zu 8 zwar noch nicht verfristet, aber deshalb nicht möglich, weil der Ausgangsbeschluss keine durch die angestrebte Ergänzung zu schließende Lücke enthielt.

aa) Die Ergänzung des Ausgangsbeschlusses war nicht schon deshalb verfristet, dass bei Eingang des Kostenantrags der Beteiligten zu 8 der Erlass des das Entlassungsverfahren abschließenden Beschlusses bereits länger als 8 Monate zurücklag. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Zweiwochenfrist des § 43 Abs. 2 FamFG durch die gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Bekanntgabe des Beschlusses an die neben dem Beschwerdeführer am Verfahren beteiligten Personen in Lauf gesetzt worden wäre. Die Frist für den Antrag auf Beschlussergänzung nach § 43 Abs. 2 FamFG beginnt erst mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses. Weil diese im vorliegenden Fall nicht durch förmliche Zustellung erfolgte, wäre zunächst die von § 15 Abs.2 S.2 FamFG vorausgesetzte Aufgabe der für die weiteren Verfahrensbeteiligten bestimmten Beschlussausfertigungen zur Post festzustellen (vgl. a. OLG Köln, FGPrax 2010, 204 <205>und Keidel/Sternal, 17. Aufl. 2011, Rn 6...

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