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Der polnische Gesetzgeber hat sich neulich entschlossen, 46 Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs[1] und 65 Jahre nach Vereinheitlichung des Erbrechts in Polen[2], neben dem bisher ausschließlich bekannten Damnationslegat[3] auch das Vindikationslegat einzuführen. Ab dem 23. Oktober 2011[4] kann der Testator nach polnischem Erbrecht in einem notariellen Testament die erbrechtliche Nachfolge auch durch Vindikationslegate bestimmen. Im folgenden Beitrag werden die Hintergründe dieser weitgehenden Gesetzesreform gezeigt und die gesetzliche Umsetzung des Konzepts der Singularsukzession durch Vindikationslegat im polnischen Recht besprochen.

[1] Das seit dem 1. Januar 1965 geltende Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch (GBl 1964, Nr. 16, Pos. 93 mit späteren Änderungen); neulich erschienene Übersetzungen: Lane/Gralla, Polnische Wirtschaftsgesetze. Polskie ustawy gospodarcze, 8. Aufl., Warschau 2010, erschienen auch in der Loseblattausgabe "Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa", Breidenbach (Hrsg.), 100. Aufl., 2011; Łubowski, Kodeks cywilny. Zivilgesetzbuch, Warschau, 2011; im Folgenden: ZGB.
[2] Die Vereinheitlichung des Erbrechts in Polen ab dem 1. Januar 1947 erfolgte durch Dekret vom 8. Oktober 1946 Das Erbrecht (GBl 1946, Nr. 60, Pos. 328); deutsche Übersetzung: Harbich, Das polnische Erbrecht mit den Einführungsvorschriften nach dem Stand vom 1. Juli 1957, Berlin, 1957.
[3] Der Vollständigkeit halber muss die folgende Anmerkung gemacht werden: nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1920 über Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Gbl. 2004, Nr. 167, Pos. 1758; deutsche Übersetzung: Wilke, ROW 1996, S. 209–212) muss ein testamentarischer Erbe, der nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben nach dem Erblasser gehört und der eine in Polen belegene Nachlassimmobilie erbt, deren Erwerb genehmigungsbedürftig ist, binnen 2 Jahren seit dem Erbfall einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs durch den Innenminister stellen. Wenn solch ein Antrag nicht gestellt wird oder die Genehmigung versagt wird, geht das Eigentum an der Immobilie bzw. das Erbnießbrauchsrecht kraft Gesetzes an Personen, die nach dem Gesetz zur Erbfolge berufen wären, über. Diese Regelung wird im Rahmen der besprochenen Reform auch auf den Erwerb kraft Vindikationslegat erweitert (Art. 7 Abs. 3 a). Nach dem Urteil des OG vom 21 November 2007, II CSK 306/07 handelt es sich um einen "besonderen Fall eines gesetzlichen Vindikationslegats zugunsten der gesetzlichen Erben". Eingehend dazu: Pazdan, Der Ausländer als testamentarischer Erbe eines in Polen belegenen Grundstücks, JfO 2000, Nr. 1, S. 21–29.
[4] Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ZGB und anderen Gesetzen vom 18. März 2011 (GBl 2011, Nr. 85, Pos. 458), zur Einführung des Vindikationslegats in Polen siehe auch: Zakrzewski, Das Vindikationslegat im polnischen Zivilgesetzbuch, 699–718; Żukowski, Proposed amendments to the Polish succession law concerning legacies and donations, 719, 725–732, beide in: von Bar/ Wudarski (Hrsg.): Deutschland und Polen in der europäischen Rechtsgemeinschaft, 2012; Osajda, The Polish New Regulation on Legatum per Vindicationem: A New Solution for Old Problems, erscheint demnächst in der ZEuP.

I. Hintergrund der Einführung des Vindikationslegats

Einer der ersten Sätze, die viele Testatoren während eines Besprechungs- bzw. Beurkundungstermins von einem polnischen Notar vor der Reform hörten, lautete: "Vergessen Sie alles, was Sie über Testamentsgestaltung in amerikanischen Filmen gesehen haben, denn Sie können in Polen in Ihrem Testament nicht so leicht über einzelne Immobilien oder Autos verbindlich verfügen." Dem Testator standen vor der Erbrechtsreform als Instrumentarium entweder die Erbeinsetzung zu einem bestimmten Teil (Art. 959 ff ZGB) oder Damnationslegate (Art. 968 ff ZGB) zur Verfügung. Beide Wege hatten Nachteile aus der Sichtweise des Testators, der erfahrungsgemäß sein Vermögen auf eine bestimmte Weise verteilen will.

Bei einem Damnationslegat erlangt der Vermächtnisnehmer ausschließlich einen Anspruch auf eine Vermögensleistung. Dieser Anspruch verjährt (Art. 981 ZGB)[5] und muss entweder vertraglich erfüllt werden oder auf dem Prozessweg durchgesetzt werden. Beides ist problematisch, wenn die Erbengemeinschaft größer ist, wenn Miterben im Ausland wohnen oder die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft aus anderen Gründen beeinträchtigt ist. Zur vertraglichen Übertragung von Immobilieneigentum in Erfüllung eines Damnationslegats ist darüber hinaus die notarielle Beurkundung notwendig (Art. 158 ZGB), sodass solch ein Vermögenstransfer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Auch die Einsetzung des Bedachten zum Erben lässt den Testator oft unzufrieden. Der Testator muss in dieser Variante seine Vorstellung der Aufteilung der Nachlassgegenstände abstrakt ausdrücken und in Bruchteile umrechnen. Teilungsanordnungen waren und sind nach wie vor dem polnischen Erbrecht unbekannt. Gesetzlich ungeregelt, im Schrifttum umstritten und in der notariellen Praxis nicht angewendet bleiben auch Schenkungen...

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