Die Regelung des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB, welche den Erblasser berechtigt, einem Abkömmling, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, den Pflichtteil zu entziehen, ist nicht analogiefähig. Der Erblasser ist daher nicht berechtigt, einem Abkömmling, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde und dessen Bewährung später widerrufen wurde, den Pflichtteil zu entziehen.

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 W 53/17

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