Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 MediationsG ist ein Mediator eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Kernaufgabe des Mediators besteht darin, die Parteien bei der eigenverantwortlichen Suche nach einer Lösung ihres Konfliktes in neutraler und vermittelnder Funktion zu unterstützen. Eine rechtliche Beratung oder rechtliche Einschätzung des Konflikts leistet ein Mediator nicht. Stattdessen konzentriert er sich auf die Steuerung des Verfahrens und die Verbesserung der Kommunikation der Parteien.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Mediators muss gewährleistet sein, dass er weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei steht noch den Weisungen Dritter unterworfen ist.[7] Ein weiteres Wesensmerkmal der Mediation ist die Neutralität des Mediators. Die Neutralität des Mediators bezieht sich nach den Gesetzesmaterialien auf das Verfahren bzw. den Gegenstand der Mediation. Unter Neutralität versteht man die unparteiliche Verhandlungsführung, die vor allem auf eine Gleichbehandlung der Parteien abzielt.

Nach § 2 Abs. 3 MediationsG ist der Mediator außerdem allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (Grundsatz der sog. Allparteilichkeit). Anders als ein Anwalt, der die Interessen seiner Mandanten vertritt, oder ein Richter, der im Rahmen der Urteilsfindung die gesetzlichen Grundlagen zu beachten hat, ist der Mediator Dienstleister der Parteien und handelt ganz vorrangig nach dem von ihnen erteilten Verfahrensauftrag.[8]

[7] Hagel in Klowait/Gläßer, Mediationsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 MediationsG Rn 22.
[8] Auch die Ziviljustiz achtet natürlich nach § 308 Abs. 1 ZPO die Anträge der Parteien, ist ihnen aber eben nicht als Dienstleisterin verpflichtet.

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