Mediationsverfahren sind vertraulich. § 4 MediationsG regelt hierzu ausdrücklich, dass sowohl der Mediator als auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das betrifft einerseits alle Informationen, die die Beteiligten im Rahmen der Mediation erlangen, und andererseits auch die Tatsache, dass sie sich überhaupt zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entschlossen haben. Zwar regelt § 4 MediationsG keine Verschwiegenheitspflichten der Parteien selbst, in der Regel verpflichten sich diese aber in der Mediationsvereinbarung auch selbst dazu, den Inhalt der in der Mediation erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und die Informationen nicht in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen an der Mediation Beteiligten zu verwenden. Dieser Informationsschutz ist für die Parteien vor allem dann wichtig, wenn ihr Streit auch ein Unternehmen betrifft, das Geschäftsgeheimnisse und seine Reputation am Markt schützen will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge