Im Zuge des Erlasses des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 hat der Gesetzgeber auch § 278 Abs. 5 ZPO neugefasst und darin eine Art gerichtsinterne Mediation, das sogenannte Güterichterverfahren geregelt. Zweifelsohne ist diese besondere Form der Gerichtsverhandlung nicht ganz unumstritten: Zum einen steht die Einführung eines rein konsensorientierten Verfahrens in einem gewissen Widerspruch zum Prozesszweck der Rechtsdurchsetzung,[16] und zum anderen führt eine Einigung im Güterichterverfahren zu einer Reduktion der Gerichtskosten nach Nr. 1211 KV GKG auf eine 1,0 Gebühr und geht damit bei gleichbleibenden Justizhaushalten zulasten der streitigen Verfahren.[17] Beschränkt man die Perspektive hingegen auf das individuelle Verfahren und die Mandantensicht, so fallen die Erfahrungen der Autoren dieses Artikels in der Praxis sehr positiv aus: In den Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes konnten eine Reihe von zwischenmenschlich verfahrenen und rechtlich komplexen erbrechtlichen Auseinandersetzungen im Güterichterverfahren zur Zufriedenheit der Mandanten gütlich beigelegt werden. Unabhängig davon, dass ein zufriedener Mandant für einen Rechtsanwalt ohnehin oberste Priorität genießen dürfte, fördern diese Verfahren langfristig auch die Akzeptanz der Mediation in der gesellschaftlichen Streitkultur. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt sollte bei geeigneten Mandaten daher im Klageverfahren auf die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Güterichterverfahren hinweisen und dem Mandanten während des Streitbeilegungsverfahrens beratend zur Seite stehen.

[16] Ausführlich Fries, Verbraucherrechtsdurchsetzung, 2016, S. 120 ff.
[17] Engel, ErbR 2014, 513; Prütting, DRiZ 2009, 361.

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