Gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG handelt es sich bei der Mediation um ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. § 1 Abs. 2 MediationsG beschreibt die Funktion des Mediators. Ein Mediator ist hiernach eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Definition ergeben sich folgende grundlegende Wesensmerkmale der Mediation:[4]

[4] Vgl. zum Ganzen auch die ausführlichen Darstellungen bei Eidenmüller/ Wagner in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 1 Rn 8 ff; Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016, § 1 MediationsG Rn 17 ff; Hagel in Klowait/Gläßer, Mediationsgesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 MediationsG Rn 5 ff.

a) Eigenverantwortlichkeit

Ein besonderes und gleichzeitig auch das wichtigste Merkmal der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien. Die Parteien legen Beginn und Ende des Mediationsverfahrens fest und bestimmen dessen Inhalte und Ziele.[5] Sie entscheiden somit, welche Themen sie im Verlauf des Mediationsverfahrens besprechen und ggf. problematisieren möchten und welche Lösungsoptionen sie als interessengerecht empfinden. Lösungen erarbeiten die Parteien selbst. Die Verantwortung für die Beilegung ihres Konflikts bleibt in ihrer Hand und damit auch unter ihrer Kontrolle. Der Mediator hat keine eigene Entscheidungsgewalt.

[5] Trenczek in Trenczek/Berning/Lenz/Will, Mediation und Konfliktmanagement, 2. Aufl. 2017, Kap. 1.1. Rn 25.

b) Freiwilligkeit

Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist freiwillig. Anders als bei einem gerichtlichen Verfahren, in dem man zumindest als Beklagter nicht freiwillig über seine Parteirolle entscheiden kann, ist niemand gezwungen, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Jede der Parteien kann das Mediationsverfahren im Übrigen grundsätzlich zu jeder Zeit abbrechen. Mediation ist immer nur eine weitere Möglichkeit, einen Konflikt zu beseitigen. Die Parteien können selbstverständlich jederzeit den Rechtsweg beschreiten.[6]

[6] Trenczek in Trenczek/Berning/Lenz/Will, Mediation und Konfliktmanagement, 2. Aufl. 2017, Kap. 1.1. Rn 26. Unter den Voraussetzungen des § 1031 ZPO können Vertragsparteien allenfalls den Weg zu den staatlichen Gerichten ausschließen; im B2C-Bereich ist selbst das aber wegen § 1031 Abs. 5 ZPO und § 309 Nr. 14 BGB nahezu unmöglich.

c) Vertraulichkeit

Mediationsverfahren sind vertraulich. § 4 MediationsG regelt hierzu ausdrücklich, dass sowohl der Mediator als auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das betrifft einerseits alle Informationen, die die Beteiligten im Rahmen der Mediation erlangen, und andererseits auch die Tatsache, dass sie sich überhaupt zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entschlossen haben. Zwar regelt § 4 MediationsG keine Verschwiegenheitspflichten der Parteien selbst, in der Regel verpflichten sich diese aber in der Mediationsvereinbarung auch selbst dazu, den Inhalt der in der Mediation erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und die Informationen nicht in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen an der Mediation Beteiligten zu verwenden. Dieser Informationsschutz ist für die Parteien vor allem dann wichtig, wenn ihr Streit auch ein Unternehmen betrifft, das Geschäftsgeheimnisse und seine Reputation am Markt schützen will.

d) Funktion des Mediators

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 MediationsG ist ein Mediator eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Kernaufgabe des Mediators besteht darin, die Parteien bei der eigenverantwortlichen Suche nach einer Lösung ihres Konfliktes in neutraler und vermittelnder Funktion zu unterstützen. Eine rechtliche Beratung oder rechtliche Einschätzung des Konflikts leistet ein Mediator nicht. Stattdessen konzentriert er sich auf die Steuerung des Verfahrens und die Verbesserung der Kommunikation der Parteien.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Mediators muss gewährleistet sein, dass er weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei steht noch den Weisungen Dritter unterworfen ist.[7] Ein weiteres Wesensmerkmal der Mediation ist die Neutralität des Mediators. Die Neutralität des Mediators bezieht sich nach den Gesetzesmaterialien auf das Verfahren bzw. den Gegenstand der Mediation. Unter Neutralität versteht man die unparteiliche Verhandlungsführung, die vor allem auf eine Gleichbehandlung der Parteien abzielt.

Nach § 2 Abs. 3 MediationsG ist der Mediator außerdem allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (Grundsatz der sog. Allparteilichkeit). Anders als ein Anwalt, der die Interessen seiner Mandanten vertritt, oder ein Richter, der im Rahmen der Urteilsfindung die gesetzlichen Grundlagen zu beachten hat, ist der Mediator Dienstleister der Parteien und handelt ganz vorrangig nach dem von ihnen erteilten Verfahrensauftrag.[8]

[7] Hag...

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