Auf einen Blick
Wenn Fragen der sozialen Sicherung auf erbrechtliche Sachverhalte treffen, kann das für die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und Zuwendungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge Bedeutung haben. Muss es aber nicht.Im Rahmen des Sozialversicherungsrecht und des sozialen Entscheidnungsrechts gibt es nur selten Anrechnungsregeln. Anders im Jugendhilferecht, das subsidiär ausgestaltet ist und daher der Aufmerksamkeit des Gestalters bedarf.
Autor: Von Dr. Gudrun Doering-Striening ; Rechtsanwältin, FAinSozR und FAinFamR, Essen
ZErb 3/2017, S. 067 - 079
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