Auf einen Blick
Nach der Gesetzessystematik des § 182 BewG werden Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke grundsätzlich im Ertragswertverfahren bewertet, eine Bewertung im Sachwertverfahren kommt lediglich als Auffangtatbestand in Betracht. Dabei unterstellt der Gesetzgeber scheinbar, dass sich für diese Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Dabei wird aber übersehen, dass in der Praxis längst nicht überall Vergleichsmieten, Mietspiegel oder eine Mietdatenbank für derartige Fälle vorgehalten werden oder geeignet sind. Entsprechende Grundstücke wären deshalb nach Auffassung des Verfassers im Sachwertverfahren zu bewerten, der Auffangtatbestand wird für diese Fälle zum Regeltatbestand. Eine davon abweichende Praxis, nämlich ein Unterstellen, dass die vereinbarte und erklärte Miete der üblichen Miete entspricht, dient zwar der Verwaltungsökonomie, führt aber über eine falsche Bewertungsmethode zu falschen Werten und missachtet darüber hinaus die in § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG vorgeschriebene Überprüfung darauf, ob die vereinbarte Miete um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweicht und schon deshalb nicht angesetzt werden darf. Damit besteht die Gefahr, dass der Grundbesitzwert nicht nur nach der falschen Methode, sondern auch noch zu niedrig berechnet und festgesetzt wird.
Autor: Von Ulrich Gohlisch, Bremen[1]
ZErb 3/2016, S. 059 - 060
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