Von einer mutmaßlichen Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht durch den Erblasser im Prozess gegen die die Auszahlung der Leistung auf den Todesfall verweigernde Versicherung ist dann nicht auszugehen, wenn die Versicherung den behandelnden Arzt als Zeugen für eine arglistige Täuschung des Erblassers über dessen Gesundheitszustand benannt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2014 – 12 W 37/14

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