Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird Personen ein Freibetrag iHv 20.000,– EUR gewährt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist eine glaubhafte Darlegung der Pflegeleistungen durch den Steuerpflichtigen und dass diese unentgeltlich und regelmäßig über einen längeren Zeitraum (d. h. nachhaltig, also nicht nur gelegentlich oder vorübergehend) erbracht wurden.

Die Gewährung des Freibetrags scheidet – zumindest nach derzeitiger Rechtsprechung – aus, wenn der Leistende aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet oder mit dem Gepflegten in gerader Linie verwandt ist. Zu der Frage, ob auch unterhaltspflichtige Angehörige den Freibetrag erhalten können, ist derzeit unter Az: II 22/12 eine Revision (FG Niedersachsen, 3. Senat, 3 K 229/11) beim BFH anhängig.

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