Ebenso können die §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG anwendbar sein, soweit sich der Anteilswert des Nachfolgers durch eine verdeckte Einlage des Seniors erhöht; auch in diesem Fall ist dem Erfordernis einer Anteilszuwendung seitens des Seniors Genüge getan. Hinsichtlich der vorangehenden Bargründung scheidet die Anwendbarkeit der §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG dagegen aus, da insoweit das Erfordernis, wonach begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergehen muss[93], nicht erfüllt ist. Die Zuwendung von Barmitteln mit der Auflage, hiervon einen GmbH-Anteil zu erwerben, der nicht im Eigentum des Schenkers steht, reicht für die Anwendung des § 13 a ErbStG nicht aus.[94]
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