Dieselbe Rechtslage ist auch dann gegeben, wenn die Vermögensgegenstände bei einer Gründung der Gesellschaft im Wege der verdeckten Einlage, also ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten, in die GmbH eingebracht werden.[59] Denn im Rahmen der §§ 17, 20, 23 EStG sowie iZm umwandlungsbetroffenen Kapitalgesellschaftsanteilen iSd § 20 UmwStG gilt die verdeckte Einlage in eine GmbH als entgeltliche Veräußerung an diese (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG aF, § 22 Abs. 1 UmwStG). Dagegen ist die verdeckte Einlage nach den Maßstäben des gewerblichen Grundstückshandels idR nicht als Veräußerung anzusehen.[60]

[59] Griesel/Derlath, ErbBstg 2002, 81, 82.
[60] Wacker, in: L. Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 15 Rn 56.

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