Erfolgt dagegen im Rahmen einer Bargründung eine verdeckte Einlage der fraglichen Vermögensgegenstände, so greift § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein.[51] Danach ist der Teilwert anzusetzen, höchstens jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder wenn es sich um einen wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteil iSd § 17 EStG oder um Kapitalvermögen iSv § 20 Abs. 2 EStG handelt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überdies um die AfA zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und der Einlage entfällt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG). Ist der Teilwert anzusetzen, so muss dieser für die AfA-Berechnung um diejenige AfA gekürzt werden, die bis zum Zeitpunkt der Einlage in Anspruch genommen worden ist (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG).[52] Neues AfA-Volumen wird mithin nicht generiert.[53]
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