Erfolgt dagegen im Rahmen einer Bargründung eine verdeckte Einlage der fraglichen Vermögensgegenstände, so greift § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein.[51] Danach ist der Teilwert anzusetzen, höchstens jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder wenn es sich um einen wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteil iSd § 17 EStG oder um Kapitalvermögen iSv § 20 Abs. 2 EStG handelt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überdies um die AfA zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und der Einlage entfällt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG). Ist der Teilwert anzusetzen, so muss dieser für die AfA-Berechnung um diejenige AfA gekürzt werden, die bis zum Zeitpunkt der Einlage in Anspruch genommen worden ist (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG).[52] Neues AfA-Volumen wird mithin nicht generiert.[53]

[51] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn 151; Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1331; Spiegelberger, ZEV 2003, 395; Geck/Messner, ZEV 2005, 85, 86; Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 991.
[52] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn 151; vgl. auch: Kulosa, in: L. Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 6 Rn 558 ff.
[53] Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 991.

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