Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft beinhaltet einen tauschähnlichen Vorgang, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Wirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Wirtschaftsgutes entsprechen.[42] Von einer solchen Rechtsgewährung ist dann auszugehen, wenn die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, die durch die Übertragung eintritt, dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wird.[43]

Sofern das Wirtschaftsgut fremdfinanziert war, empfiehlt es sich, die Restverbindlichkeit mitzuübertragen, um den Finanzierungszusammenhang zu wahren, sodass ein Schuldzinsenabzug möglich bleibt.[44]

Die vorstehende Qualifizierung als relevante Veräußerung hat zur Konsequenz, dass die Übertragung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts auf den Familienpool gegebenenfalls zu einer Steuerpflicht nach den §§ 17, 20, 23 EStG, im Hinblick auf umwandlungsbetroffene Kapitalgesellschaftsanteile iSd § 20 UmwStG oder nach den Grundsätzen zum gewerblichen Grundstückshandel führen kann.[45]

[42] BMF-Schreiben v. 26.11.2004 (IV B 2 – S 2178 – 2/04), DB 2004, 2667; BMF-Schreiben v. 29.3.2000 (IV C 2 – S 2178 – 4/00), BStBl I 2000, S. 462; Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 991; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn 5.
[43] BMF-Schreiben v. 29.3.2000 (IV C 2 – S 2178 – 4/00), BStBl I 2000, S. 462; eingehend: BMF-Schreiben v. 26.11.2004 (IV B 2 – S 2178 – 2/04), DB 2004, 2667; Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 991.
[44] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 15 Rn 169.
[45] Vgl. auch: Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 991.

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