Die unentgeltliche Übertragung einer GmbH-Beteiligung oder eines Teils hiervon löst keine unmittelbaren einkommensteuerlichen Folgen aus, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird.[63] Weder kann beim Veräußerer ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen wie auch der Erwerber keine Anschaffungskosten geltend machen kann; er führt vielmehr die Buchwerte des Veräußerers fort.[64]

Wird die GmbH mit dem Nachfolger gegründet, so ist zu beachten, dass nach dem Obengesagten sowohl die offene als auch die verdeckte Einlage der Vermögensgegenstände in die GmbH einen Veräußerungstatbestand erfüllt, der gegebenenfalls zur steuerpflichtigen Auflösung stiller Reserven führt. Der Umstand, dass bei der offenen Einlage ein Teil hiervon für Rechnung des Nachfolgers erfolgt und dass die verdeckte Einlage zugleich eine Zuwendung an den Nachfolger beinhaltet, weil sie auch den Wert seines Geschäftsanteils erhöht, fällt daneben einkommensteuerlich nicht ins Gewicht.

[63] Weber-Grellet, in: L. Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 17 Rn 100; Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1070; Hörger, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1117.
[64] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1070.

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