Eine uneingeschränkte unabänderliche Schlusserbeneinsetzung etwa von Abkömmlingen führt zu einer unbeschränkten Bindungswirkung des längerlebenden Ehegatten. Daher dürfte es in aller Regel verfehlt sein, Ehegatten zu einem relativ frühen Zeitpunkt schon zu empfehlen, in diesem Sinne zu testieren. Tritt der Erbfall durch Versterben des ersten Ehegatten relativ schnell ein, ist der Längerlebende an diese Schlusserbeneinsetzung durch die dann eintretende Bindungswirkung unabhängig davon gebunden, welche weiteren Überraschungen das Leben noch für ihn und seine Kinder bereithält.

Daher ist es empfehlenswert, in derartige Testamente einen mehr oder weniger weitreichenden Änderungsvorbehalt aufzunehmen. Zumindest aber sollte dem Längerlebenden durch eine entsprechende Regelung ermöglicht werden, auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden reagieren zu können.

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