Auf einen Blick

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, dessen Errichtung nicht formgebunden ist, wird die Praxis bei der Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen vorliegen, die eine Bindungswirkung zur Folge haben, vor große Probleme gestellt. Der Appell an die Gestaltungspraxis kann nur lauten, mit großer Sorgfalt zu prüfen, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht, und dies dann auch gestalterisch zum Ausdruck zu bringen. Die Vermutung des § 2069 BGB lässt sich nicht mit der aus § 2270 Abs. 2 BGB kombinieren, es sei denn, hierfür liegen besondere Anhaltspunkte vor. Anders ist das bei einer gewillkürten Ersatzschlusserbeneinsetzung. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung dürfte auch gegenüber einem geschäftsunfähigen Erklärungsempfänger möglich sein. Eine Vorsorgevollmacht dürfte den Empfang eines solchen Widerrufs jedoch nicht abdecken. Vor Ausschlagung oder Anfechtung ist sorgfältig zu prüfen, welche Auswirkungen das auf die Verfügungen des Vorverstorbenen hat, die unter Umständen wegen eines anzunehmenden Fortgeltungswillens Gültigkeit behalten.

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