c) Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob der Widerruf auch gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten des Ehepartners erfolgen kann. Man kann daran zweifeln, weil die Vorsorgevollmacht jedenfalls dort ihre Grenze findet, wo kraft Gesetzes nur ein gesetzlicher Vertreter für den geschäftsunfähigen Betroffenen handeln kann (Beispiele: Anfechtung eines Erbvertrags, Abschluss eines Erbverzichtsvertrags, § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Ob dies auch für die Entgegennahme des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung gilt, ist jedenfalls letztlich noch nicht geklärt.

Als Parteivertreter sollte man deshalb großen Wert darauf legen, hier einen Betreuer für den geschäftsunfähigen Ehegatten bestellen zu lassen, um nicht in die vom Landgericht Leipzig abgehandelten Problembereiche zu kommen.

Ob es möglich ist, dieser Diskussion dadurch zu entrinnen, dass man bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erwähnt, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch für den Zugang entsprechender Widerrufserklärungen bevollmächtigt ist, darf bezweifelt werden. Hier müsste man jedenfalls den sicheren Weg gehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge