Michel Colombier war ein berühmter französischer Filmkomponist, der im Jahr 2004 an einer Krebserkrankung in Kalifornien, wohin er im Jahr 1975 übergesiedelt war, verstorben ist. Michel Colombier hatte aus drei Ehen insgesamt sechs Kinder hervorgebracht, darunter die drei ersten aus der ersten Ehe mit französischer Staatsbürgerschaft.

Später, am 14.2.1999, verfügte Michel Colombier durch ein in den USA errichtetes und registriertes Testament, dass im Falle seines Todes sein gesamtes Vermögen an den Colombier-Family Trust gehen sollte.

Zwei Tage brachten Michel Colombier und seine dritte Ehefrau ihr gesamtes Vermögen in einen Trust ein, mit dem überlebenden Ehegatten als Alleinbegünstigtem und bei dessen Ableben mit den beiden aus dieser Beziehung gezeugten Kindern als Letztbegünstigten. Das Vermögen des Erblassers bestand vor allem aus Grundstücken in Kalifornien sowie beweglichem Vermögen in den USA und Frankreich.

Diese Gestaltung hatte aus französischer IPR-Sicht zur Folge, dass der gesamte Nachlass, kalifornischem Erbstatut unterstand,[2] das für erwachsene Abkömmlinge keinerlei Pflichtteilsansprüche vorsah.

Nach dem Tode von Michel Colombier machten die aus der ersten Ehe stammenden Kinder im Jahr 2006 eine Klage beim Tribunal de grande instance[3] de Paris anhängig, in der sie, gestützt auf den damals noch geltenden Art. 2 des Gesetzes vom 14.7.1819 wegen dieses Pflichtteilsentzuges aus dem in Frankreich belegenen Nachlass das verlangten, was ihnen nach französischem Recht als Pflichtteil, bezogen auf den Weltnachlass, zustehen würde.[4]

Bezüglich dieses sogenannten "droit de prélèvement", also Entnahmenrechts, wandte die Ehefrau daraufhin ein, diese Bestimmung verstoße, weil ausschließlich zugunsten französischer Staatsangehöriger formuliert, wegen ungerechtfertigter Diskriminierung gegen die französische Verfassung, worauf das Tribunal de grande instance de Paris diese Frage dem französischen Verfassungsgerichtshof, dem Conseil constitutionnel, auf dem insoweit vorgesehenen Weg über die Cour de cassation,[5] zur Prüfung vorlegte. Mit Urteil vom 5.8.2011 erklärte der Conseil constitutionnel dann in der Tat diese Bestimmung als mit der französischen Verfassung für unvereinbar und nichtig.[6] Dabei gestand der Conseil constitutionnel dem französischen Gesetzgeber zwar durchaus die Befugnis zu, Ausgleichsmaßnahmen für den Fall zu schaffen, dass ein ausländisches Erbstatut einen ausländischen Erben gegenüber einem französischen Erben begünstigt, sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aber gleichwohl darin, einen solchen Ausgleich nur für französische Staatsangehörige und nicht auch für sonstige Erben vorzusehen, bei denen das anwendbare Erbstatut gegenüber französischem Erbrecht zu einer Benachteiligung führt.

Im Verfahren vor dem Tribunal de grande instance de Pairs wandten die Kläger daraufhin ein, diese Entscheidung berühre schon keine Altfälle, vor allem aber stelle die Versagung von Pflichtteilsansprüchen einen Verstoß gegen den französischen internationalen ordre public dar.

Beide Argumente hat das Tribunal de grande instance de Paris mit Urteil vom 10.7.2013 zurückgewiesen.[7] Das erste mit der Begründung, der Conseil constitutionnel habe keine zeitliche Beschränkung seines Ausspruchs angeordnet, was nach der Verfassung möglich gewesen wäre, das zweite vor allem damit, dass die Bedeutung des Pflichtteilsrechts in der französischen Rechtsordnung in den letzten Jahren substanziell zurückgegangen sei. In diesem Zusammenhang zitiert das Gericht dann zum einen das Reformgesetz vom 23.6.2006, nach dem dem Pflichtteilsberechtigten nur noch einen Geldanspruch, statt wie bisher, ein Anspruch auf Herabsetzung in Natur zustehe, zum anderen aber auch die EU-ErbVO, wonach bei entsprechender Gestaltung jetzt auch für einen französischen Staatsangehörigen die Möglichkeit bestünde, einen vollständigen Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen herbeizuführen.[8] Die Berufung wurde dann durch Urteil vom 16.12.2015[9] mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen: Aus der Gesetzesreform vom 23.6.2006 und der inzwischen in Kraft getretenen EU-ErbVO sei auf einen Bedeutungsverlust des Pflichtteilsrechts zu schließen, dem damit heutzutage vor allem nur noch ein Versorgungscharakter zukomme. Ein Verstoß gegen den ordre public müsse deshalb nunmehr konkret in jedem Einzelfall geprüft werden und da hier von den Klägern keinerlei durch den Pflichtteilsausschluss eintretende Bedürftigkeit geltend gemacht worden sei, das kalifornische Recht darüber hinaus für einen solchen Fall auch Ausgleichsansprüche vorsehe, sei kein Verstoß gegeben. Dem folgt die Cour de cassation mit seinem Urteil vom 27.9.2017 im Ergebnis, wenn auch mit etwas anderer Begründung.

Die Kernaussage, mit dem die Cour de cassation die Revision zurückweist, verdient es, sinngemäß übersetzt und damit wie folgt wiedergegeben zu werden: "Die Tatsache, dass ein ausländisches Recht, das nach dem internationalen Privatrecht berufen ist, keinen Pflichtteilsanspruch kennt, ste...

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