Der Betreuer oder Bevollmächtigte benötigt nach Abs. 2 für seine stellvertretende Einwilligung immer noch eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eine Vorsorgevollmacht lässt daher grundsätzlich eine Betreuerbestellung entbehrlich werden, schließt aber eine gerichtliche Tätigkeit nicht gänzlich aus. Darauf kann – muss aber nicht – in der Vollmacht hingewiesen werden.

Hinsichtlich der Verbringung ist zu beachten, dass für sie § 1906 a Abs. 4 BGB auf § 1906 Abs. 2 BGB verweist. Danach ist eine Verbringung (wie die Unterbringung) auch ohne Genehmigung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist aber "unverzüglich nachzuholen". Ist in einer akuten Gefahrensituation eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht ausreichend schnell zu erhalten, kann eine Verbringung vorgenommen werden. Die in Betracht kommende medizinische Zwangsmaßnahme darf aber erst nach der Genehmigungserteilung erfolgen.

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