Die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten erfolgen. Der Betreuer muss vom Betreuungsgericht mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestattet sein. Wenn dieser nicht mit "Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen und Verbringung" beschrieben ist, kann nach der Neuregelung in Zukunft eine Differenzierung erforderlich sein. Bislang wurde alleine die "Gesundheitssorge" (konkreter noch: "Einwilligung in ärztliche Maßnahmen")[15] als nicht ausreichend gewertet,[16] wohl aber bei gleichzeitiger Anordnung der "Unterbringung" und/oder "unterbringungsähnliche Maßnahmen".[17] Vereinzelt wurde aber die Benennung der "Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme" als zumindest "angemessen" angesehen.[18] Der BGH hat die Berechtigung des Betreuers bei Vorliegen der Aufgabenkreise "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung" nicht problematisiert.[19]

Nach der Entkoppelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme von der Unterbringung könnte dies anders zu sehen sein. Verbringungen sind aufgrund ihrer Zielrichtung etwas anderes als Unterbringungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen sind etwas anderes als die Summe von Unterbringung und ärztlicher Maßnahme. Das zeigen die eigene, ausführliche Beschreibung in § 1906 a BGB sowie die (neuen) Benennungen im FamFG (§§ 312 Nr. 3, 317, 326). Die Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen der Aufgabenkreisbezeichnungen bezüglich § 1906 BGB aF stützt dies.[20] In Zukunft sollten also die ärztliche Zwangsmaßnahme und die Verbringungen ggf. als Aufgabenkreise benannt werden.

Der Bevollmächtigte benötigt eine schriftliche Vollmacht (Beglaubigung oder Beurkundung sind zu empfehlen, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung)[21], welche die Befugnis zur Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst, § 1906 a Abs. 5 BGB. Dies entspricht den Regelungen in den §§ 1904 Abs. 5 und 1906 Abs. 5 BGB.[22] Weitere Überlegungen und ein Formulierungsvorschlag finden sich später in diesem Beitrag (VIII.).

[15] Zimmermann, NJW 2014, 2479 (2481).
[16] OLG Hamm 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861; Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, § 1906 BGB Rn 2.
[17] Zimmermann, NJW 2014, 2479 (2481).
[18] LG Tübingen 4 T 99/13, BWNotZ 2013, 114; zustimmend: MüKo/Schwab § 1906 BGB Rn 50.
[19] BGH XII ZB 169/14, FGPrax 2014, 275; ähnlich: LG Lübeck 7 T 19/14, BeckRS 2014, 16582.
[21] Vgl. im Einzelnen: Kurze, Vorsorgerecht, § 167 BGB Rn 61–68.
[22] Vgl. z. B. Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, § 1906 BGB Rn 2; Kurze/ Roglmeier, Vorsorgerecht, § 1904 BGB Rn 13 f, § 1906 BGB Rn 18; Müller/Renner, Betreuungsrecht, Rn 389.

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