Auf einen Blick

Die zum 26.7.2017 in Kraft getretene Änderung der Regelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme entkoppelt sie von der Unterbringung. In dem neuen § 1906 a BGB werden die strengen Voraussetzungen für die ärztliche Zwangsmaßnahme noch einmal geschärft und die Beachtlichkeit des Willens und damit der Selbstbestimmung des Betroffenen gestärkt. Die Zwangsmaßnahme ist aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ultima ratio, weshalb die Anwendungspraxis die anspruchsvolle Aufgabe, die gesetzlichen Vorgaben auch umzusetzen, ernst nehmen sollte.

Für den Transport des Betroffenen zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme wurde die neue Möglichkeit der "Verbringung" geschaffen. An eine Unterbringung ist die Maßnahme nicht mehr gekoppelt, muss aber in einem Krankenhaus stattfinden.

Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sollten die Neuregelung in Zukunft berücksichtigt werden. Wenn die Vorsorgevollmacht die Berechtigung zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme schon enthält, kann erwogen werden, auf eine Neugestaltung oder Ergänzung zu verzichten. Dies gilt aber nicht bei Menschen, bei denen aufgrund einer spezifischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie) die Wahrscheinlichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme erhöht ist. Dann ist unbedingt eine Neufassung vorzunehmen, ggf. begleitet von einer Behandlungsvereinbarung.

Autor: Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, VorsorgeAnwalt Dr. Dietmar Kurze, Kärgel de Maizière & Partner, Berlin[1]

ZErb 2/2018, S. 025 - 028

[1] Der Autor ist Herausgeber und Mitautor des neu erschienenen Kommentars "Vorsorgerecht"; der Aufsatz basiert auf einem Teil des Vortrages, den der Autor am 20.10.2017 auf dem Erbrechtsymposium der DVEV in Heidelberg hielt.

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