Nach den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall auch die Einlage von Nachlassvermögen in eine zugunsten der Erben zu begründende Kommanditbeteiligung an einer bestehenden Familien-Kommanditgesellschaft mit Gesellschaftszweck "Vermögensverwaltung" eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Verwaltung durch den Dauervollstrecker darstellen.[11] Eine Dauertestamentsvollstreckung an Kommanditanteilen einschließlich der Verwaltungsrechte ist allgemein rechtlich zulässig.[12] Ein Testamentsvollstreckervermerk kann im Handelsregister eingetragen werden.[13] Die Kommanditisten haften schließlich nur beschränkt und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die Testamentsvollstreckung muss im Gesellschaftsvertrag zugelassen werden, bzw. die Mitgesellschafter müssen ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Wenn insoweit mit Einbringung von Nachlassmitteln der minderjährigen Erben durch deren Vater als Dauertestamentsvollstrecker eine Aufnahme bzw. Beitritt der Kinder als Kommanditisten in eine bereits bestehende Familien-KG herbeigeführt wird, bedarf diese Verwaltungsmaßnahme, bzw. der Abschluss des Beitrittsvertrags, weder einer familiengerichtlichen Genehmigung noch der Anordnung einer Einzelpflegschaft.[14] Dies gilt nach dem vorliegenden Beschluss des Amtsgericht Mainz, Familiengericht, vom 8.6.2016, Az. 39 F 136/15 = ZErb 2017, 59, jedenfalls für einen Dauertestamentsvollstrecker, der testamentarisch von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit (insbesondere Befreiung von § 181 BGB) und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist (erweiterte Verpflichtungsbefugnis nach § 2207 BGB).

Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, also weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Da die Eltern nicht zur Verwaltung des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlasses berechtigt sind, finden die §§ 1822 Nr. 3, 1643 BGB folglich keine Anwendung.[15] Der Testamentsvollstrecker ist allein unbeschränkt verfügungsbefugt und unterliegt selbst keinem familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt.[16] Auch einem vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten ist es rechtlich gestattet, ferner solche Geschäfte genehmigungsfrei vorzunehmen, die sonst ein Vormund für den Mündel nicht ohne Genehmigung hätte abschließen können.[17] Gleichermaßen bedarf der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 BGB.[18]

Zugunsten der (minderjährigen) Erben als Kommanditisten tritt die Haftungsbeschränkung nach §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB ein, die eine über die Einlage hinausgehende persönliche Haftung ausschließt. Die Einlage ist ausschließlich aus Nachlassmitteln[19] unter entsprechender Fortsetzung der Testamentsvollstreckung zu erbringen. Um eine persönliche Haftung der Erben entfallen zu lassen und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme zu wahren, ist die Einlage vor Eintragung im Handelsregister oder anderweitiger Kundgabe nach § 172 Abs. 2 HGB vollständig zu leisten.

Die fortlaufenden Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen können sogar zur Erfüllung der jährlichen Rechnungslegungspflicht des Testamentsvollstreckers herangezogen werden.

[11] MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2205 Rn 56.
[12] BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152 ff.
[13] BGH, Beschl. v. 14.2.2012, Az. II ZB 15/11.
[14] Amtsgericht Mainz, Familiengericht, Beschl. v. 8.6.2016, Az. 39 F 136/15.
[15] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2015, Az. 11 Wx 29/15; BayObLG NJW-RR 1992, 328; OLG Hamburg DNotZ 1983, 381 zum Erwerb Kommanditanteil; Staudinger/Veit, 2014, Vorb. zu §§ 1821, 1822, Rn 20; MüKo/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1821, Rn 13; BeckOK BGB/Bettin, Edition 34, § 1812, Rn 2; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Aufl., § 15, Rn 53; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Kap. 1, Rn 26.
[16] Amtsgericht Mainz, Familiengericht, Beschl. v. 8.6.2016, Az. 39 F 136/15; BGH, Beschl. v. 30.11.2005, Az. IV ZR 280/04.
[17] RGZ 106, 185.
[18] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2015, Az. 11 Wx 29/15; Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1821, Rn 14.
[19] Zur Einlagenerhöhung: BGH, Beschl. v. 14.2.2012, Az. II ZB 15/11 Rn 20; MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2205 Rn 44.

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